Samstag, 3. März 2018
Mein heutiges Schreiben an das Kammergericht
Kammergericht Berlin
9 U 85/15




per Telefax



Berlin, 3. März 2018




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich sehe gute Gründe für eine Erhöhung meiner Schmerzensgeldforderung.

Im Gegensatz zu dem Opfer von Gewalt in Frankreich war ich nicht einmal verdächtig, sondern der Angriff auf mich erfolgte vorsätzliche aus Jux und Dollerei. Auch wurde nicht nur ich geschädigt, sondern auch meine Söhne, die ihre Lebensplanung dem Umstand anpassen mussten, dass ich Hilfe benötige, die sie leisten müssen, da andere Stellen mir die nötige Hilfe verweigern. Beide wären gerne längst ausgezogen und in eine eigene Wohnung.

Leider ist das Urteil noch nicht in deutsch veröffentlicht. Die Gründe des EuGH sind sicherlich nicht nur für meinen Fall interessant. Anscheinend finden auch die Gesichtspunkte der Bestrafung und damit Abschreckung beim Schmerzensgeld eine deutlich höhere Gewichtung, als dies bisher in der deutschen Rechtssprechung der Fall ist.

Ich bin der Meinung, dass mir eindeutig PKH zusteht, Art. 3 GG iVm § 114 ZPO und § 122 ZPO. Daher bitte ich um die Herstellung des richtigen Zustandes.

Alles weitere mag mein Anwalt ausführen.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken




EGMR: Mann nach Festnahme schwerbehindert – Frankreich muss 6,5 Millionen Euro zahlen
· zu EGMR , Urteil vom 15.02.2018 - 20579/12

Frankreich muss 6,5 Millionen Euro Entschädigung an einen Mann zahlen, der seit seiner Festnahme wegen einer falschen Verdächtigung schwerbehindert ist. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem am 15.02.2018 veröffentlichten Urteil (Az.: 20579/12).

Mann wurde zu Boden gerungen
Der Kläger war im November 2004 von den Sicherheitskräften des staatlichen Bahnunternehmens SNCF aufgegriffen worden. Sie hatten ihn zu Unrecht verdächtigt, Steine auf Züge geworfen zu haben. Der Mann wurde zu Boden gerungen und bekam Handschellen angelegt. Polizisten übernahmen und fuhren mit dem Mann in Richtung Revier.

Schwere Gehirnschädigungen
Bei der Ankunft fiel der Festgenommene ins Koma. Er wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Später wurden schwere Gehirnschädigungen bei ihm festgestellt. Der Mann ist heute auf einen Rollstuhl und im Alltag auf Hilfe angewiesen.

Verstoß gegen Verbot der unmenschlichen Behandlung
Die französischen Behörden hätten keine glaubhaften Argumente dafür geliefert, dass die Verletzungen des Mannes schon aus der Zeit vor der Festnahme stammten, urteilten die Straßburger Richter. Frankreich habe daher gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen: gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 15. Februar 2018 (dpa).
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