Freitag, 2. August 2019
Der BGH, III ZA 7/19 hat die PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt
Auch die Anhörungsrüge wurde ohne stichhaltige Argumente abgelehnt: https://www.dropbox.com/s/tlq6nxdpie09987/14-Aug.-2019%2017-52-49.pdf



Meine heutige Anhörungsrüge:

B G H
IIIZA 7/19





Per Telefax



Berlin, 3. August 2019




ANHÖRUNGSRÜGE
ERINNERUNG
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL



Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Beschluss vom 25. Juli 2019 verletzen meine Söhne und mich in unerträglicher Weise in unseren Rechten.

Sie verstoßen klar gegen Art. 3 GG, Art. 6 EMRK durch die Versagung der PKH und damit der Verweigerung, mir die gleichen Rechte zu geben, wie einem Vermögenden, der seine Rechte auch ohne PKH geltend machen kann.

Ferner verstoßen Sie gegen diese Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:
- Artikel 3, der Angriff der Polizisten verletzte mein Recht auf Leben und Sicherheit. Bezeichnend für diesen „Rechtsstaat“ ist natürlich, daß sich die Staatsanwaltschaft Berlin mit Unterstützung der Politik weigerte, gegen die Polizisten auch nur zu ermitteln. Dabei waren die Straftaten der Körperverletzung, Verfolgung Unschuldiger und Falschaussagen vor dem Sozialgericht evident. Hier die Zusammenfassung mit den entsprechenden Links und meinen Schreiben an den Justizsenator und den Regierenden
- Artikel 5, es ist eine Weiße Folter, da wir seit über elf Jahren vergebens um unser Recht kämpfen. Hier sagt ein Insider/Whistleblower, daß dies System hat und von der Regierung (ganz oben) angeordnet wurde: https://www.openpr.de/news/1046773/Bremen-Niedersachsen-Landesbeamter-gesteht-Behinderte-Menschen-werden-mit-falschen-Gutachten-geprellt.html Dies gilt offenkundig nicht nur für Menschen mit Behinderung, sondern auch für HartzIV-Empfänger und jeden, der Forderungen gegen den Staat geltend macht.
- Artikel 6, ich verliere meine Rechtsfähigkeit, da ich auf PKH angewiesen bin. Dies geht in anderen Rechtssystemen auch menschlicher: http://www.rechtslexikon.net/d/prozesskosten/prozesskosten.htm
- Gerade die Amerikaner sind da vorbildlich.
- Artikel 7, Alle Menschen haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
- Artikel 8, wirksame Rechtsmittel wurden mir und meinem Anwalt in allen Instanzen und unter Ignoranz von §§ 138f ZPO und §§ 273ff ZPO genommen. Die Richter beim Kammergericht waren eindeutig befangen und hätte ausgetauscht gehört. Auch stand uns ein Versäumnisurteil zu, § 331 ZPO.
- Artikel 10, es gibt wohl in Deutschland kein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, vgl. VG Wiesbaden 6 K 1016/15.WI vom 28.3.2019.
- Artikel 16, meine Familie wird nicht geschützt, sondern schamlos von diesem Staat ausgenutzt, da meine Söhne mich – weiterhin widerrechtlich unentgeltlich – pflegen.
- Artikel 22, wir werden seit dem Vorfall am 20.2.2008 um die Möglichkeit der freien Entfaltung gebracht. Dies gilt insbesondere für meine Söhne, die mich pflegen müssen und daher kaum soziale Kontakte (sprich Freundin) knüpfen können.
- Artikel 25, von Wohlfahrt und Schutz meiner Kinder kann keine Rede sein
- Artikel 28, durch die unbegründete Versagung der PKH versagt auch der BGH gegen internationales und nationales Recht. Dabei hatte ich ja auch in dem Schreiben vom 25.2. zum PKH-Antrag die Frage aufgeworfen, inwieweit das EGMR-Urteil 20579/15 vom 15.2.2018 in Deutschland gilt. Alleine diese Frage würde schon die Revision notwendig machen.

Die PKH ist natürlich zu gewähren und das Verfahren muß aus den genannten Gründen zur Herstellung der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland geführt werden. Nur so kann die Weiße Folter, der meine Söhne und ich unterliegen, beendet werden.

Da der BGH auf jede Begründung verzichtet hat, kann nicht einmal geprüft werden, ob es seine Anforderungen an die Gewährung von PKH überspannt. Dazu gibt es zahlreiche und klare Urteile des Bundesverfassungsgerichts.

Ich bitte Sie, in meinem Schreiben vom 6. März 2019 an das Kammergericht in der zweiten Zeile das Wort „Versäumnisurteil“ durch das Wort „Überraschungsurteil“ zu ersetzen.

Mir wurde von einem BGH-Anwalt versichert, daß der BGH sich auf jeden Fall die Akte kommen läßt, daher verweise ich auch auf meine Protokollrüge vom 1.2.2019.

Es hatte sich schon im Vorfeld abgezeichnet, daß die Richter beim Kammergericht das Recht beugen wollen. Ich verstehe nicht, daß der BGH nicht dazwischen geht.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken




Hier das Schreiben des BGH: https://www.dropbox.com/s/8feo2pauv87mh4w/02-Aug.-2019%2017-13-32.pdf

Das hat mit Rechtsstaat nichts zu tun, was haben wir also für ein System?



B G H
Herrenstraße 45 A
76133 Karlsruhe




Berlin, 25. Februar



PKH-ANTRAG FÜR DIE ZULASSUNG DER REVISION/NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE UNTER BEIORDNUNG EINES NOCH ZU BENNENDEN BGH-ANWALT
ES KLAGT HORST MURKEN ZU 9 U 85/15 KAMMERGERICHT BERLIN
gegen
das Land Berlin,
vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen,
vertreten d.d. Polizeipräsident in Berlin,
Klosterstraße 59, 10179 Berlin,
– Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagten –

Prozessbevollmächtigter I. und II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Franz
Kurfürstendamm 59, 10707 Berlin
(Az. 18-4-1)

Streithelfer des Beklagten, Berufungsklägers und Berufungsbeklagten:

1. Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH,
Aroser Allee 72-76, 13407 Berlin

2. dem Arzt Dr. Hagen Hofmann,
Aroser Allee 72-76, 13407 Berlin

wegen Schadenersatz

II. Instanz: Kammergericht - 9 U 85/15 -
I. Instanz: Landgericht Berlin - 86 O 515/11 -




Sehr geehrte Damen und Herren,

das oben genannte Urteil ist rechtlich nicht haltbar, da es auf Spekulationen des Gerichts beruht, die mit der Wirklichkeit in keinem Bezug steht. Tatsachen wurden nicht ermittelt und richterliche Hinweise, die gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, unterblieben.

So gab es zwei Termine für die mündliche Verhandlung und nie wurde das Thema des Eigenverschuldens thematisiert. Im Gegenteil, beim Landgericht und auch beim Sozialgericht (wegen Opferrente), wurde klar gesagt, daß ich kein Mitverschulden habe. Erstens konnte ich dem Orthopäden glauben, der im Krankenhaus Neukölln den Bruch übersehen hatte. Zweitens hatte sich schon am zweiten Tag eine Besserung eingestellt, ich konnte auf Schmerzmittel verzichten. Drittens hatte ich keinen Anlaß, einen Arzt aufzusuchen aber, selbst wenn, was hätte ein Allgemeinmediziner feststellen können? In 2008 war es noch so, daß man erst zu seinem Hausarzt mußte und von diesem eine Überweisung brauchte. Viertens war ich wegeunfähig und konnte ohne die Hilfe meiner Söhne in den ersten drei Wochen nicht einmal zur Toilette, wir hatten uns mit Glasflaschen beholfen, die meine Söhne morgens leeren mußten. Fünftens ist natürlich zu fragen, was passiert wäre, wenn ich mich so verhalten hätte, wie es das Kammergericht im Nachgang fordert und es wäre dadurch eine Verschlimmerung eingetreten, da eben kein Allgemeinmediziner unter dem Eindruck dessen, was von dem Orthopäden des Krankenhauses bescheinigt wurde, auch nur den Verdacht eines Bruches haben könnte. Daher ist die Behauptung auf S. 8 des Urteils weltfremd und durch nichts zu begründen. Es ist ganz überwiegend wahrscheinlich, daß der Bruch nicht entdeckt worden wäre und es zu einer Verschlimmerung gekommen wäre.

Und wieso dies dazu führen sollte, daß mir sämtliche weiteren Ansprüche versagt werden, ist auch nicht klar. Ich vermute, daß dies auch gegen schon geltendes Recht verstößt und daher in der Revision klargestellt werden muß. Wenn die Beklagten zu 4 von 7 Teilen am Schmerzensgeld zu beteiligen sind, wieso nicht auch an den Folgeschäden und dem Haushaltsführungsschaden und dem Verdienstausfall?

Zu dem Urteil chronologisch: Ich hatte mich nicht geweigert, meinen Ausweis zu zeigen. Richtig ist vielmehr, daß ich erstmal wissen wollte, mit wem ich es zu tun habe, denn die Polizisten waren in Zivil und als Polizisten nicht zu erkennen. Einer zeigte mir etwas, was er gleich wieder schloß und ich nicht erkennen konnte, was es war, da er es mir direkt vor die Augen gehalten hatte. Zu der Zeit lief auf RTL oder RTL II eine Serie, mit der vor Betrug gewarnt wurde und wir Bürger aufgefordert wurden, uns Ausweise und ähnliches, wie z. B. Dienstmarken, genau anzusehen. Ich habe also den Hinweisen der Kripo entsprochen.

Die Anforderung meines Ausweises erfolgte überdies ohne Begründung, diese wurde erst später nachgeschoben. Wie aber vor dem SG herausgearbeitet wurde, wußten die zu diesem Zeitpunkt bereits, daß hier kein Bordell gegeben war. Der eigentliche Einsatz war abgeschlossen und die Papiere waren geprüft – es gab also keinen vernünftigen Grund, mich noch hinzuzuziehen. Der Einsatz war abgeschlossen. Die Lügen vor dem SG erfolgten aus Eigenschutz, wie mein Anwalt herausgearbeitet hat, 3. Protokoll gegen Ende.

Ich begehre keine Geldrente, sondern einen Haushaltsführungsschaden, da ich von Dritten gepflegt werden muß. Auch in dem Fall EGMR 20579/15 vom 15.2.2018 wurde dem Opfer von Gewalt diese Hilfe zugebilligt. Allerdings hatte mein Anwalt dies mit 14.5.2018 falsch bezeichnet. Es wäre die Aufgabe des Kammergerichts gewesen, dies zu klären, aber das Kammergericht hat keine vorbereitenden Handlungen unternommen und ist auf unsere Schreiben nicht eingegangen. Dieser Verstoß gegen mein Grundrecht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren dürfte ein Revisionsgrund sein. Der EGMR ist bei der Berechnung von 412 Tagen im Jahr ausgegangen, während ich 13 Monatsgelder zu jeweils 2000 Euro beantragt habe.

Uns stand und steht natürlich ein Versäumnisurteil zu, da die Gegenparteien am Termin 14.9.2018 keine gültigen Vollmachten hatten, BGH V ZR 110/60 vom 4.4.1962, siehe Anlage. Das Versäumnisurteil hätte von Amts wegen ergehen müssen. Hier weicht das Kammergericht also weit von der BGH-Rechtsprechung ab, so daß hier ein weiterer Revisionsgrund vorliegen dürfte.

Wie schon oben dargelegt, trifft mich überhaupt kein Mitverschulden. Hier phantasieren die Richter des Kammergerichts, obgleich es deren Pflicht ist, Tatsachen zu ermitteln, wenn dies möglich ist, vgl. den Fall Metzler, den mein Anwalt in der Rüge gegen die Versagung der PKH durch das Landgericht angeführt hat. Dies dürfte ebenfalls ein guter Revisionsgrund sein.

Mein Anwalt hat dazu folgendes herausgesucht: die Frage des Mitverschuldens ist mehrfach in den gewechselten Schriftsätzen thematisiert worden. Bei Vermeidung deren Wiedergabe verweise ich stattdessen auf die Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. Sparmann im Termin vor dem LG Berlin am 22.4.2015 (siehe Protokoll im Anhang) dort Seite 2, sowie auf die umfangreichen Ausführungen dazu im Urteil des LG vom 22.4.2015 (siehe Anhang), dort Seiten 10f., 20 und insbesondere Seite 21. Das Kammergericht hat nicht zu verstehen gegeben, daß es hiervon abweichen will, ein weiterer Revisionsgrund, wenn ein hohes Gericht ermittelte Tatsachen ignoriert.
(Die Anlage füge ich bei)

Immerhin erkennt das Kammergericht auch, daß das Vorgehen der Polizisten rechtswidrig war.

Keinesfalls trifft mich ein „anspruchsausschließendes Mitverschulden“ – auch hierzu hat das Kammergericht pflichtwidrig nichts ermittelt, sondern stellt hier Tatsachenbehauptungen auf, die nicht auf Tatsachen beruhen. Dies muß in der Revision gewürdigt werden. Dabei dürfte es im allgemeinen Interesse sein, festzustellen, inwieweit das EGMR-Urteil für Deutschland bindend ist und wie in diesem Land mit dem Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung umgegangen wird.

Von „sorgloser Vernachlässigung seiner Schadensminderungsobliegenheiten“ kann nicht gesprochen werden, hierzu fehlt, wie dargetan, jede Ermittlung. Dies wird aber wohl nur behauptet, um das angeführte Urteil des EGMR auszuhebeln und so eben kein höchstes Recht anzuwenden. Es sollte aber ein weiterer Revisionsgrund sein.

Auch die Behauptungen über angeblich ausbleibende Verbesserungen sind reine Spekulationen, ohne, daß die Tatsachen ermittelt wurden. Ich konnte jedenfalls schon am zweiten Tag auf Schmerzmittel verzichten, was eine Verbesserung darstellt. Und keinesfalls ist es zu einer Verschlimmerung gekommen. Selbst wenn, hätte ich bestenfalls den Notarzt rufen können und es ist fraglich, was der hätte feststellen können. Vermutlich hätte der mir nur Schmerzmittel geben können, denn mit seinen Mitteln hätte er niemals den Bruch am Tibiakopf entdecken können und hätte sich auch auf den Entlassungsbericht des Facharztes verlassen.

Die Beamten meinten auch nicht „irrig“ meine Identität feststellen zu dürfen. Die wußten zu diesem Zeitpunkt bereits, daß hier weder ein Bordell noch etwas Vergleichbares vorhanden war, siehe oben, der Einsatz war beendet, die Situation geklärt. Auch hier wieder Behauptungen entgegen den festgestellten Tatsachen.

Ich erlaube mir statt viel Papier diesen Link einzustellen, unter dem auch die drei Protokolle vom SG sind: https://polizeigewalt.blogger.de/stories/2503531/

Die vom Kammergericht aufgeworfene Frage, inwieweit die Europäische Menschenrechtskonvention eine höhere, als die nach deutschem Zivilrecht vorgesehene immaterielle Entschädigung erfordert, ist in der Revision im öffentlichen Interesse und Gleichheit des Rechts in allen europäischen Ländern zu klären.

Unter dem Eindruck des EGMR-Urteils haben wir in der Tat 4 Mio Euro Schmerzensgeld gefordert, dies aber nach Erhalt des Vollurteils auf 500.000 Euro begrenzt. Zwar hat es den Franzosen vermutlich noch schlimmer getroffen, als mich. Allerdings wurde ihm zeitnah durch zwei staatliche Fonds geholfen, währen mir der Staat jede Hilfe verweigert. Die Weigerung muß aus erzieherischen Gründen zu einem deutlich höheren Schmerzensgeld führen. Auch dies ist ein Punkt für die Revision. Siehe dazu auch die beigelegte Expertise und die Ausführungen zu der Präventivfunktion des Schmerzensgeldes.

Natürlich spekuliert das Kammergericht auch fehlerhaft über mögliche Spätfolgen. So ist bei mir schon 2016 eine Verschlechterung des rechten Knies festgestellt worden, was auf dem Bewegungsmangel zurückzuführen ist.

Zu 3. a) ist zu sagen, daß es hierzu an einem Hinweis des Gerichts fehlt, § 139 ZPO.

Auch die Versagung der PKH erfolgte durch falsche Spekulationen und ohne jede Sachverhaltsaufklärung. So ist es keinesfalls „denkbar“ – zumindest nicht, wenn man den Sachverhalt kennt -, daß es letztlich bei Verlusten geblieben wäre. Die Verluste sind in der Anfangsphase aufgetreten durch den Aufbau der Werbeträger. Wenn diese stehen, bringen die in der Regel über Jahrzehnte Gewinne. Auch hier fehlt es an der Sachverhaltsaufklärung und richterliche Hinweise, wie sie im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich sind.

Ich denke, zu dem Haushaltsführungsschaden haben wir genug vorgetragen, was das Gericht ignoriert oder hätte aktiv aufklären müssen. Meine Söhne waren zwar für mich tätig, aber nicht für die Täter, daher steht denen 13 x 2000 Euro im Jahr zu, siehe oben. Dazu auch die Zeugenaussagen meiner beiden Söhne, die dem Gericht per FAX zugegangen sind. Dies wird vom Gericht einfach unterschlagen.

S. 15: „Im Übrigen ist es eine nicht als Schaden geltend zu machende Selbstverständlichkeit, dass sich die in seinem Haushalt wohnenden Söhne an den Hausarbeit zu beteiligen haben.“
Dies war einer der Hauptgründe, mit denen mir PKH verweigert wurde. Meine Beschwerden dagegen blieben ohne Reaktion, obgleich ich die hier auch beigelegte Expertise zum Haushaltsführungsschaden dem Gericht gesandt hatte.

Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß Richter sich an die Gesetze halten müssen, z. B. 2 BvR 794/95 vom 20. 3. 2002, insbesondere RZ 65, 75 und 121. Hiervon hat sich das Kammergericht in einer nicht zu rechtfertigen Weise abgewandt, keine Tatsachen ermittelt und alles ignoriert, was mein Anwalt und ich vorgetragen und bewiesen bzw. belegt hatten.

Im Übrigen ist unklar, ob das, was ich bekommen habe, überhaupt Bestand hat. Es ist schon unklar, ob es ein Urteil, ein Beschluß oder sonstwas ist. Ich habe keine Ahnung, ob sowas zulässig ist. Ferner ist es nicht von den Richtern unterschrieben, § 315 ZPO sieht dies aber zwingend vor. Auf jeden Fall muß auch mein Exemplar unterschrieben sein, da es Außenwirkung entfaltet. Ferner habe ich nur eine Abschrift bekommen, nicht beglaubigt und mir steht wohl eine „Ausfertigung“ zu, BGH XII ZB 132/09 vom 9.6.2010.

Auch hatte ich in der ersten mündlichen Verhandlung gegen alle drei Richter Befangenheitsanträge gestellt. Dieser wurde zwar abgelehnt, aber unter Mißachtung der in der Literatur genannten Regeln, daher hatte ich gegen die drei Richter, die den Befangenheitsantrag bearbeitet haben, am 19.10.2018 auch einen Befangenheitsantrag gestellt, der noch nicht bearbeitet wurde. Auch hier sollte der BGH im Rahmen einer Revision klarstellen, ob dies zulässig ist, oder nicht.

Ich denke, ich habe für jeden Verständigen genug, dargetan, daß das Urteil des Kammergerichts und auch wohl des Landgerichts aufzuheben sind, da sie gegen das „Verbot der unmenschlichen Behandlung“ verstoßen.

Weiteres vorbringen ist meinem BGH-Anwalt überlassen. Ich verweise darauf, daß ich Laie bin und möglicherweise etwas falsch oder unvollständig vorgebracht habe. Daher bin ich für jeden Hinweis des BGH dankbar.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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