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Samstag, 2. Februar 2019
Protokoll des KG und meine Antwort
kasparhauser, 21:51h
Protokoll und Vollmacht:
https://www.dropbox.com/s/dkpcwe8iqavpoqe/2019.02.02%20Kammergericht.pdf
Und hier mein Schreiben dazu:
Kammergericht Berlin
9 U 85/15
Per Telefax
Berlin, 1. Februar 2019
Sehr geehrte Frau Dr. Holldorf,
da es nicht zu Protokoll genommen wurde, möchte ich es jetzt schriftlich festhalten:
Ich werfe der Stadt Berlin vor – vertreten auch durch seine Gerichte – gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu verstoßen: gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.
Aus EGMR, 20579/12 vom 15.2.2018: „Der Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Urteil, das einen Verstoß feststellt, für den beklagten Staat die Pflicht mit sich bringt, den Verstoß zu beenden und seine Folgen zu beseitigen, um die vorherige Situation so weit wie möglich wiederherzustellen…“
Der geplante, widerrechtliche und brutale Angriff, der mich zum Krüppel machte, ist elf Jahre her und niemand hat dieser Pflicht der Folgenbeseitigung entsprochen. Im Gegenteil, diese Pflicht wird von allen Beteiligten ignoriert und geleugnet.
Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen Artikel 5 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Es ist eine Form der (Weißen) Folter, wenn man systematisch und über viele Jahre durch staatliche Institutionen um seine Grund- und Menschenrechte gebracht wird.
Ferner hatte ich einen neuen Termin beantragt, zu dem die Vollmachtsgeber zu laden sind, damit diese befragt werden können, ob ihnen bewußt ist, daß die von Ihnen erteilten Vollmachten genutzt werden, um gegen Grund- und Menschenrechte zu verstoßen. Diesen Antrag hat das Kammergericht auch nicht zu Protokoll genommen.
Auch beklage ich den Verstoß gegen Artikel 3 GG, da mir immer noch keine PKH bewilligt wurde. Auch dies gehört nach meiner Meinung zur Weißen Folter.
Auch beantrage ich, daß das Verfahren für meine beiden Söhne als Nothelfer abgetrennt wird und Ihnen im Eilverfahren die beantragte Entschädigung für ihre Tätigkeit als Nothelfer ausbezahlt wird. Sie müssen weiterhin als Nothelfer tätig sein, da sämtliche zuständigen Leistungsträger ihre Hilfe verweigern. Dies sind besonders: Jobcenter, Sozialamt, LAGeSo und die Kranken- und Pflegekasse.
Ich betone noch, daß nie auch nur der Versuch einer gütlichen Einigung versucht wurde, da die Gegenseite, also der Staat und die Stadt Berlin jede Zahlung ablehnen und sogar noch gegen die mir vom Landgericht zugesprochenen 7.000 Euro klagt.
Ich hoffe, daß dies das Kammergericht erkennt und Recht spricht, wie es sich aus den Vorgaben des EGMR ergibt.
Außerdem beantrage ich ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, da dieser immer noch keine gültige Vollmacht vorgelegt hat. Bei der Vollmacht des Senators fehlt die Angabe des Verfahrens, für das die Vollmacht gelten soll. Bei den anderen Vollmachten ist diese Angabe vorhanden. Allerdings ist auch die Vollmacht des Herrn Dr. Hofmann ungültig, da der Kringel nicht einen Namen erkennen läßt und der Name nicht, wie in solchen Fällen vorgeschrieben, in Druckbuchstaben darunter steht.
Insofern verweise ich auch auf das Schreiben meines Anwaltes vom 27.11.2018 und das dort zitierte Urteil des BGH vom 4.4.1962, V ZR 110/60. Dies gilt natürlich auch für den Termin am 29.1.2019.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
https://www.dropbox.com/s/dkpcwe8iqavpoqe/2019.02.02%20Kammergericht.pdf
Und hier mein Schreiben dazu:
Kammergericht Berlin
9 U 85/15
Per Telefax
Berlin, 1. Februar 2019
Sehr geehrte Frau Dr. Holldorf,
da es nicht zu Protokoll genommen wurde, möchte ich es jetzt schriftlich festhalten:
Ich werfe der Stadt Berlin vor – vertreten auch durch seine Gerichte – gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu verstoßen: gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.
Aus EGMR, 20579/12 vom 15.2.2018: „Der Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Urteil, das einen Verstoß feststellt, für den beklagten Staat die Pflicht mit sich bringt, den Verstoß zu beenden und seine Folgen zu beseitigen, um die vorherige Situation so weit wie möglich wiederherzustellen…“
Der geplante, widerrechtliche und brutale Angriff, der mich zum Krüppel machte, ist elf Jahre her und niemand hat dieser Pflicht der Folgenbeseitigung entsprochen. Im Gegenteil, diese Pflicht wird von allen Beteiligten ignoriert und geleugnet.
Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen Artikel 5 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Es ist eine Form der (Weißen) Folter, wenn man systematisch und über viele Jahre durch staatliche Institutionen um seine Grund- und Menschenrechte gebracht wird.
Ferner hatte ich einen neuen Termin beantragt, zu dem die Vollmachtsgeber zu laden sind, damit diese befragt werden können, ob ihnen bewußt ist, daß die von Ihnen erteilten Vollmachten genutzt werden, um gegen Grund- und Menschenrechte zu verstoßen. Diesen Antrag hat das Kammergericht auch nicht zu Protokoll genommen.
Auch beklage ich den Verstoß gegen Artikel 3 GG, da mir immer noch keine PKH bewilligt wurde. Auch dies gehört nach meiner Meinung zur Weißen Folter.
Auch beantrage ich, daß das Verfahren für meine beiden Söhne als Nothelfer abgetrennt wird und Ihnen im Eilverfahren die beantragte Entschädigung für ihre Tätigkeit als Nothelfer ausbezahlt wird. Sie müssen weiterhin als Nothelfer tätig sein, da sämtliche zuständigen Leistungsträger ihre Hilfe verweigern. Dies sind besonders: Jobcenter, Sozialamt, LAGeSo und die Kranken- und Pflegekasse.
Ich betone noch, daß nie auch nur der Versuch einer gütlichen Einigung versucht wurde, da die Gegenseite, also der Staat und die Stadt Berlin jede Zahlung ablehnen und sogar noch gegen die mir vom Landgericht zugesprochenen 7.000 Euro klagt.
Ich hoffe, daß dies das Kammergericht erkennt und Recht spricht, wie es sich aus den Vorgaben des EGMR ergibt.
Außerdem beantrage ich ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, da dieser immer noch keine gültige Vollmacht vorgelegt hat. Bei der Vollmacht des Senators fehlt die Angabe des Verfahrens, für das die Vollmacht gelten soll. Bei den anderen Vollmachten ist diese Angabe vorhanden. Allerdings ist auch die Vollmacht des Herrn Dr. Hofmann ungültig, da der Kringel nicht einen Namen erkennen läßt und der Name nicht, wie in solchen Fällen vorgeschrieben, in Druckbuchstaben darunter steht.
Insofern verweise ich auch auf das Schreiben meines Anwaltes vom 27.11.2018 und das dort zitierte Urteil des BGH vom 4.4.1962, V ZR 110/60. Dies gilt natürlich auch für den Termin am 29.1.2019.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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