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Freitag, 19. Juli 2019
Mein Schreiben an das LSG vom 19.7.2019
kasparhauser, 21:11h
L S G
L 13 VG 1/18
Per Telefax
Berlin, 19. Juli 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
daß Sie den Termin aufgehoben haben, ist richtig. Aber der richtige weitere Weg ist die Zurückverweisung an das SG, § 159 SGG.
Das Verfahren beim SG leidet unter erheblichen Aufklärungsmängeln, insbesondere auch zu der Vorschrift, daß man einen GdB von 50 bekommt, wenn man nicht 2km in einer halben Stunde ohne Hilfsmittel gehen kann.
Auch war der Termin nicht pflichtgerecht nach § 106 SGG vorbereitet, so daß ein geplantes Überraschungsurteil zu meinem Lasten entstand.
Daß dieses Unrecht systematisch auf Anordnung geschieht, wurde hier sehr gut herausgearbeitet:
http://www.rammegate.com/index.php?blog=2013&Beitrag=20#anker20
Hier ein tragender Auszug daraus:
Eine leitende Mitarbeiterin einer Sozialbehörde schilderte dem Kläger schon vor einigen Jahren
die im Sozialbereich der Ämter herrschenden rechtswidrigen Zustände mit folgenden Worten:
„Wir sind weisungsgemäß gehalten, auch berechtigte Sozialanträge abzuweisen. Da diese Weisung von ganz oben kommt, wird diese auch im Widerspruchsbescheid bestätigt. Nur etwa die Hälfte der Anspruchsberechtigten erhebt daraufhin Sozialklage. Auf dem weiteren Instanzenweg in die nächste Instanz scheiden mindestens wieder 50 % der Antragsteller aus. Nur ganz wenige kommen bis zum Bundessozialgericht. Und dort ist der juristische Erfolg sehr fraglich. Die Staatskasse spart
auf diese Weise sehr hohe Summen. Ich und meine Kollegen sind über diese Vorgehensweise sehr unglücklich, doch müssen wir die Weisungen unserer Vorgesetzten befolgen.“
Unter dieser gesetzwidrigen Rechtspraxis ist auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten zu sehen.
Der letzte Satz gehört noch zu dem Auszug.
Ich beantrage die Zurückverweisung an das SG und die Ermittlung und Auszahlung der fälligen Nachteilsausgleiche von Amts wegen.
Danach stehen mir monatlich 100 Euro zu, die auch monatlich ausgezahlt werden müssen, damit das Gesetz Wirkung entfaltet.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
L 13 VG 1/18
Per Telefax
Berlin, 19. Juli 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
daß Sie den Termin aufgehoben haben, ist richtig. Aber der richtige weitere Weg ist die Zurückverweisung an das SG, § 159 SGG.
Das Verfahren beim SG leidet unter erheblichen Aufklärungsmängeln, insbesondere auch zu der Vorschrift, daß man einen GdB von 50 bekommt, wenn man nicht 2km in einer halben Stunde ohne Hilfsmittel gehen kann.
Auch war der Termin nicht pflichtgerecht nach § 106 SGG vorbereitet, so daß ein geplantes Überraschungsurteil zu meinem Lasten entstand.
Daß dieses Unrecht systematisch auf Anordnung geschieht, wurde hier sehr gut herausgearbeitet:
http://www.rammegate.com/index.php?blog=2013&Beitrag=20#anker20
Hier ein tragender Auszug daraus:
Eine leitende Mitarbeiterin einer Sozialbehörde schilderte dem Kläger schon vor einigen Jahren
die im Sozialbereich der Ämter herrschenden rechtswidrigen Zustände mit folgenden Worten:
„Wir sind weisungsgemäß gehalten, auch berechtigte Sozialanträge abzuweisen. Da diese Weisung von ganz oben kommt, wird diese auch im Widerspruchsbescheid bestätigt. Nur etwa die Hälfte der Anspruchsberechtigten erhebt daraufhin Sozialklage. Auf dem weiteren Instanzenweg in die nächste Instanz scheiden mindestens wieder 50 % der Antragsteller aus. Nur ganz wenige kommen bis zum Bundessozialgericht. Und dort ist der juristische Erfolg sehr fraglich. Die Staatskasse spart
auf diese Weise sehr hohe Summen. Ich und meine Kollegen sind über diese Vorgehensweise sehr unglücklich, doch müssen wir die Weisungen unserer Vorgesetzten befolgen.“
Unter dieser gesetzwidrigen Rechtspraxis ist auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten zu sehen.
Der letzte Satz gehört noch zu dem Auszug.
Ich beantrage die Zurückverweisung an das SG und die Ermittlung und Auszahlung der fälligen Nachteilsausgleiche von Amts wegen.
Danach stehen mir monatlich 100 Euro zu, die auch monatlich ausgezahlt werden müssen, damit das Gesetz Wirkung entfaltet.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Ein Whistleblower zeigt die Systematik auf
kasparhauser, 16:41h
https://wann-handeln-sie-herr-weil.jimdofree.com/portfolio/
Die beteiligten Ärzte, Richter, Beamte und Politiker schämen sich nicht, sind aber wohl schuldig im Sinne unserer Gesetze.
Doch wer zeigt sie an und bringt die Anzeige so in die Öffentlichkeit, daß nichts mehr vertuscht werden kann?
Die beteiligten Ärzte, Richter, Beamte und Politiker schämen sich nicht, sind aber wohl schuldig im Sinne unserer Gesetze.
Doch wer zeigt sie an und bringt die Anzeige so in die Öffentlichkeit, daß nichts mehr vertuscht werden kann?
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Wir werden systematisch um unsere Rechte gebracht
kasparhauser, 14:50h
Das LSG verweigert mir weiterhin einfaches Recht und spielt auf Zeit, also sucht die biologische Lösung:
LSG
L 13 VG 1/18
Per Telefax
Berlin, 27. Aug. 2019
E I L T
BITTE SOFORT VORLEGEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erinnere daran, daß ich der Meinung bin, daß das LSG das Verfahren nach § 159 SGG an das SG zurückverweisen muß, da es dort zu erheblichen Aufklärungsmängeln kam.
Mit 16. Juli 2019 forderte das LSG den vermeintlichen Leistungsträger zur Stellungnahme auf. Leider habe ich das Schreiben nicht gesehen, obgleich es mir in diesem Verfahren zusteht, und mich interessiert die Antwort und natürlich, ob das LSG eine Frist gesetzt hat, denn eine Antwort ist überfällig.
Daß Richter recht einseitig urteilen, ist bekannt: https://www.change.org/p/sozialministerin-carola-reimann-spd-bitte-verhindern-sie-die-abweisung-des-mich-rettenden-berufsschadensausgleichs/u/24860093
Richtig ist auch, daß mir längst ein Versäumnisurteil zusteht, da sich der Leistungsträger, wer auch immer das ist, nicht rechtmäßig vertreten lies. Dies hatte ich schon beim SG moniert, der Richter dort war aber unter keinen Umständen bereit, sich an Gesetze zu halten. So hatte er auch den Termin nicht pflichtgemäß vorbereitet, § 106 SGG, §§ 138f ZPO und §§ 273ff ZPO. Mein Anwalt hatte mehrfach erfolglos um Stellungnahme zu dem Merkzeichen G gefordert – ohne Reaktion des Richters.
Bitte halten Sie sich an Art. 19 IV GG, danach steht mir umfassender, effektiver, zeitnaher und meistbegünstigender Rechtsschutz gerade von den Sozialgerichten zu.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
http://www.rammegate.com/index.php?blog=2013&Beitrag=20#anker20
Hier ein Auszug:
Eine leitende Mitarbeiterin einer Sozialbehörde schilderte dem Kläger schon vor einigen Jahren
die im Sozialbereich der Ämter herrschenden rechtswidrigen Zustände mit folgenden Worten:
„Wir sind weisungsgemäß gehalten, auch berechtigte Sozialanträge abzuweisen. Da diese Weisung von ganz oben kommt, wird diese auch im Widerspruchsbescheid bestätigt. Nur etwa die Hälfte der Anspruchsberechtigten erhebt daraufhin Sozialklage. Auf dem weiteren Instanzenweg in die nächste Instanz scheiden mindestens wieder 50 % der Antragsteller aus. Nur ganz wenige kommen bis zum Bundessozialgericht. Und dort ist der juristische Erfolg sehr fraglich. Die Staatskasse spart
auf diese Weise sehr hohe Summen. Ich und meine Kollegen sind über diese Vorgehensweise sehr unglücklich, doch müssen wir die Weisungen unserer Vorgesetzten befolgen.“
Unter dieser gesetzwidrigen Rechtspraxis ist auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten zu sehen.
Bei der Gelegenheit noch mein Schreiben, das das LSG zum Anlaß genommen hat, den Termin am 1.8. aufzuheben:
https://www.dropbox.com/s/few92ajklb7qref/18-Juli-2019%2017-45-17.pdf
LSG
L 13 VG 1/18
Per Telefax
Berlin, 27. Aug. 2019
E I L T
BITTE SOFORT VORLEGEN
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erinnere daran, daß ich der Meinung bin, daß das LSG das Verfahren nach § 159 SGG an das SG zurückverweisen muß, da es dort zu erheblichen Aufklärungsmängeln kam.
Mit 16. Juli 2019 forderte das LSG den vermeintlichen Leistungsträger zur Stellungnahme auf. Leider habe ich das Schreiben nicht gesehen, obgleich es mir in diesem Verfahren zusteht, und mich interessiert die Antwort und natürlich, ob das LSG eine Frist gesetzt hat, denn eine Antwort ist überfällig.
Daß Richter recht einseitig urteilen, ist bekannt: https://www.change.org/p/sozialministerin-carola-reimann-spd-bitte-verhindern-sie-die-abweisung-des-mich-rettenden-berufsschadensausgleichs/u/24860093
Richtig ist auch, daß mir längst ein Versäumnisurteil zusteht, da sich der Leistungsträger, wer auch immer das ist, nicht rechtmäßig vertreten lies. Dies hatte ich schon beim SG moniert, der Richter dort war aber unter keinen Umständen bereit, sich an Gesetze zu halten. So hatte er auch den Termin nicht pflichtgemäß vorbereitet, § 106 SGG, §§ 138f ZPO und §§ 273ff ZPO. Mein Anwalt hatte mehrfach erfolglos um Stellungnahme zu dem Merkzeichen G gefordert – ohne Reaktion des Richters.
Bitte halten Sie sich an Art. 19 IV GG, danach steht mir umfassender, effektiver, zeitnaher und meistbegünstigender Rechtsschutz gerade von den Sozialgerichten zu.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
http://www.rammegate.com/index.php?blog=2013&Beitrag=20#anker20
Hier ein Auszug:
Eine leitende Mitarbeiterin einer Sozialbehörde schilderte dem Kläger schon vor einigen Jahren
die im Sozialbereich der Ämter herrschenden rechtswidrigen Zustände mit folgenden Worten:
„Wir sind weisungsgemäß gehalten, auch berechtigte Sozialanträge abzuweisen. Da diese Weisung von ganz oben kommt, wird diese auch im Widerspruchsbescheid bestätigt. Nur etwa die Hälfte der Anspruchsberechtigten erhebt daraufhin Sozialklage. Auf dem weiteren Instanzenweg in die nächste Instanz scheiden mindestens wieder 50 % der Antragsteller aus. Nur ganz wenige kommen bis zum Bundessozialgericht. Und dort ist der juristische Erfolg sehr fraglich. Die Staatskasse spart
auf diese Weise sehr hohe Summen. Ich und meine Kollegen sind über diese Vorgehensweise sehr unglücklich, doch müssen wir die Weisungen unserer Vorgesetzten befolgen.“
Unter dieser gesetzwidrigen Rechtspraxis ist auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten zu sehen.
Bei der Gelegenheit noch mein Schreiben, das das LSG zum Anlaß genommen hat, den Termin am 1.8. aufzuheben:
https://www.dropbox.com/s/few92ajklb7qref/18-Juli-2019%2017-45-17.pdf
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