Sonntag, 25. August 2019
Meine Verfassungsbeschwerde gegen BGH-Unrecht
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe





Berlin, 25. Aug. 2019




VERFASSUNGSBESCHWERDE
GEGEN DEN BGH-BESCHLUSS III ZA 7/19 vom 25. Juli 2019, hier zugestellt am 2.8.2019


ES KLAGT HORST MURKEN, DIESELSTRASSE 15, 12057 BERLIN


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Klage ist zulässig, dies ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.

Ich bin direkt betroffen von Polizeigewalt und bin daher beschwerdefähig.

Ich bin 65 Jahre, also volljährig und damit prozeßfähig.

Prozeßgegenstand ist der obige Beschluss des BGH vom 25.7.2019. Anhörungsrüge habe ich am 3.8.2019 erhoben. Diese wurde am 8. August 2019 vom BGH ohne Begründung verworfen. Offensichtlich hat der BGH von einer Begründung abgesehen, da man ihm dann vorwerfen hätte können, daß er seine Maßstäbe an einen juristischen Laien überspannt hätte.

Meine Klage an den BGH vom 25. Februar (2019) und die Anhörungsrüge vom 3. August 2019 liegen bei.

Ich bin beschwerdebefugt, da ich am 20.2.2008 von Polizisten widerrechtlich angegriffen wurde und dadurch zum Krüppel wurde, ein klarer Verstoß gegen Art. 2 II GG. Da mir seitdem jedwede Hilfe und Unterstützung durch den Staat, vertreten wohl durch das Land Berlin und seine Institutionen, verweigert werden, treten völkerrechtswidrige Verstöße hinzu, wie ich sie mit meiner Anhörungsrüge vom 3. August 2019 gegenüber dem BGH geltend gemacht habe.
Der Rechtsweg ist durch die Verweigerung erschöpft. Ich habe keinen BGH-Anwalt gefunden, der mich ohne diese PKH vertreten wollte. Ein Anwalt hat mir sogar (vertraulich) gesagt, daß es keinen Zweck habe, wenn der BGH die PKH verweigert hat, wird man den Prozeß verlieren, mit welchen Argumenten auch immer.

Die Frist ist gewahrt, das Urteil ist vom 25.7.2019 und wurde am 2.8.2019 zugestellt.

Begründung:

Am 20.2.2008 war ich Gast in einem thailändischen Massagesalon. Dort wurde ich Opfer einer Polizeiaktion, durch die ich eine Verletzung am Tibiakopf erlitt, die irreversibel ist. Bei allen Gerichten ist es unstrittig, daß dieser Angriff rechtswidrig war und nicht hätte geschehen dürfen.

Aufgrund der Schmerzen im linken Bein fuhr ich mit dem Taxi nach Hause. In der Nacht zum 21.2.2008 wurden die Schmerzen unerträglich, so daß meine Kinder den Notarzt riefen und ich in das Krankenhaus Neukölln gebracht wurde. Dort wurde das linke Knie von einem Facharzt für Orthopädie untersucht und geröntgt. Der Facharzt stellte fest, daß es keinen Bruch gibt und schickte mich mit Gehilfen und einem Streckverband nach Hause.

Dort legte ich mich ins Bett und wurde von meinen beiden Söhnen betreut. Da ich nicht gehen konnte, mußten meine Söhne alles für mich erledigen. wir behalfen uns mit Glasflaschen, die meine Söhne leerten. Nach zwei Tagen konnte ich die Schmerzmittel absetzen, die Schmerzen klangen langsam ab und nach drei Wochen konnte ich ein wenig aufstehen und mit Hilfe der beiden Gehhilfen zumindest zur Toilette gehen.

Dabei ist auch klar, daß meine Söhne dies für mich gemacht haben und nicht für die Täter. Daher hätte das Kammergericht den Haushaltshilfeschaden anerkennen müssen. In Berlin gibt es einen Leistungskomplex 32, vielleicht hätte der sogar angewandt werden müssen.

Das Landgericht hat bestätigt, Urteil anbei, insbesondere S. 18ff, daß ich mich richtig verhalten hatte, zumal damals noch galt, daß man erst zu seinem Hausarzt mußte, bevor man einen Facharzt aufsuchen konnte. Überdies konnte ich auf das Urteil eines Facharztes vertrauen, zumal sich meine Situation nicht verschlechterte, sondern besserte.

Obgleich das Kammergericht durch § 529 I ZPO an diese festgestellten Tatsachen gehalten ist und keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit vorlagen, wich es hiervon ganz entscheidungserheblich ab und gewährte mir lediglich 4.000 Euro Schmerzensgeld. Dabei berief sich das Kammergericht auf einen Arzt, der gleich einem DEUS EX MACHINA alles richtig gemacht hätte, ohne dies näher zu begründen. Verdienstausfall, Haushaltshilfeschaden und mögliche weitere Ansprüche wurden mir ganz verwehrt, auch unter Ignoranz der Zeugenaussage meiner beiden Söhne vom 21. März 2019.

Für die von dem Landesgericht abweichende Meinung des Kammergerichts gab es im Verfahren keine Hinweise, in beiden mündlichen Verhandlungen wurde hierüber nicht gesprochen, siehe Protokolle.

Dies hätte aus meiner Sicht unbedingt zu einer Bewilligung der PKH für die NZB durch den BGH führen müssen.

Auf S. 11 wirft das Kammergericht die Frage auf, inwieweit die Europäische Menschenrechtskonvention eine höhere als die nach deutschem Zivilrecht vorgesehene immaterielle Entschädigung erfordern würde. Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Europa hätte der BGH diese Frage aufgreifen müssen.

Da der Beklagte bei der ersten mündlichen Verhandlung nicht rechtswirksam bevollmächtigt war, stellte mein Anwalt mit 27.11.2018 klar, daß uns bei diesem Termin schon ein Versäumnisurteil zustand. Auch hiergegen hat das Kammergericht verstoßen.

Auch den Umgang mit meinen Befangenheitsanträgen beim Kammergericht hätte für den BGH die Möglichkeit gegeben, hier etwas klarzustellen, vgl. hierzu meine Schreiben vom 1.2. und 6.3.2019. Dieses Rechtsmittel sollte effektiver werden, derzeit verpuffen die bundesweit.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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