... newer stories
Freitag, 8. November 2019
Rechtsmittel gegen BVerfG
kasparhauser, 21:49h
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 2132/18
Berlin, 8. November 2019
ANHÖRUNGSRÜGE UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Ihre Nichtbegründung Ihres Beschlusses erleichtern Sie mir die Arbeit und ich verweise auf alles bisher in den Verfahren Gesagtes.
Sie sollten mein Verfahren wieder aufgreifen und von der Regierung verlangen, endlich internationales Recht durchzusetzen, wozu sie seit Jahren verpflichtet ist,
So wird in meinem Verfahren u. a. gegen die EMRK und Art. 3 (Entzug von Recht und Rechtstaatlichkeit seit 2008), Art. 6, Art. 13, Art. 34, Art. 38, Art. 39 (ich stand immer für eine gütliche Einigung zur Verfügung, die wollten aber die Täter und deren Vertreter nicht, konnten sie sich doch auf die Gerichte mit Recht verlassen, wie sich zeigte), Art. 41.
Mein Recht auf angemessenen Lebensstandard und bestmögliche Gesundheit ist nicht nur in
Art. 1 GG sondern auch in Art. 11, 12 15 ICESCR (BGBl. 1976) bereits für die BRD bindend verankert.
Durchgängig wird gegen dieses Dokument der Menschenrechtskommission verstoßen:
https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/ecn4res00-62.pdf
So entnehme ich dem schon mehrfach zitierten EGMR 20579/12 vom 15.2.2018, daß es Frankreich seit Jahren sowohl einen Fond für Opfer von Terror und Gewalt, als auch für Opfer von Ärztefehlern gibt. Dies sollte diese Regierung hier auch dringend einrichten. Um dies von der Regierung zu verlangen, kann mein Fall gerne herhalten.
Gegen alle Punkte des obigen Dokuments wird in diesem Verfahren und auch in dem Verfahren zum OEG verstoßen. Dies ist nicht das Niveau eines Industriestaates, sondern weit darunter.
Gilt hier Ziffer 7, so daß ich erneut den gesamten Klageweg begehen kann, wie es ja auch Art. 19 IV GG vorsieht? Denn wirksame Rechtsschutzmittel wurden mir ja nicht gegeben.
So hatte schon das Landgericht angebotene Beweise ignoriert, vorgeschlagene Gutachten nicht eingeholt, den mündlichen Termin nicht vorbereitet, obgleich es ein Anwaltprozeß war, Verletzung von §§ 129, 138f und 273ff ZPO. Richterliche Hinweise hat es auch nicht gegeben, die Absicht war eindeutig, mich und meine Söhne um unsere Rechte, wie Haushaltspflegeschaden, Schmerzensgeld und Verdienstausfall zu bringen.
Andererseits hat das Landgericht, wie auch das SG, festgestellt, daß die Polizisten rechtswidrig handelten. Und es hatte festgestellt, daß mich kein Mitverschulden traf, da ich, bevor ich zu einem Facharzt hätte gehen können, erst zu meinem Hausarzt gemußt hätte, um einen Überweisungsschein zu bekommen.
Da dies umständlich war, wurde dies inzwischen geändert. Aber in 2008 galt dieses Gesetz noch.
Auch das Kammergericht hatte auf S. 8 festgestellt: „Es gab danach ersichtlich weder Anlass noch Grundlage, die Identität des Klägers festzustellen.
Wie schon vorgetragen, hat das Kammergericht mir aber trotzdem und entgegen der Feststellungen des Landgerichts nahezu 100% Schuld zugesprochen. Und dies auch unter Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflichten der ZPO, siehe oben. Selbst in den beiden mündlichen Verhandlungen wurde hierüber nicht gesprochen. Es handelte sich also eindeutig um ein verfassungswidriges Überraschungsurteil. Dies muß dem BGH und dem BVerfG aufgefallen sein.
Ferner negierte das Kammergericht das oben genannte Urteil des EGMR und meinte, deutsche Recht würde vorgehen. Auch hier hätten BGH und BVerfG einschreiten müssen und ggf. sogar eine Vorlage nach AEUV 267 prüfen müssen.
Daß selbst ein Fachgericht, wie der BGH, seine Entscheidungen nicht mehr begründen muß, wirkt sich nach unten zu Kammergericht und Landgericht aus. Alles ein klarer Verstoß gegen internationales Recht, s.o. für zumindest einen Teil, und auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus 1 PBvU 1/02 vom 30.4.2003.
Herr Prof. Vosskuhle hatte in der ZDF-Sendung im Mai eine Erweiterung des BVerfGs abgelehnt, da dies zu einer Gefahr von divergierenden Meinungen führen würde. Meiner Meinung nach hätte er abwägen müssen, ob nicht Gerechtigkeit, Art. 20 III GG, Vorrang hat.
Überdies können divergierende Rechtsmeinungen einerseits zu einem Fortschritt in der Rechtsprechung führen und andererseits durch Plenumsbeschlüsse eingefangen werden.
Ich behalte mir weiteren Vortrag vor und bitte das Verfassungsgericht andererseits mir rechtliches Gehör und ein faires Verfahren zu gewähren und im Zweifel den Sachverhalt durch Fragen an mich zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
1 BvR 2132/18
Berlin, 8. November 2019
ANHÖRUNGSRÜGE UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Ihre Nichtbegründung Ihres Beschlusses erleichtern Sie mir die Arbeit und ich verweise auf alles bisher in den Verfahren Gesagtes.
Sie sollten mein Verfahren wieder aufgreifen und von der Regierung verlangen, endlich internationales Recht durchzusetzen, wozu sie seit Jahren verpflichtet ist,
So wird in meinem Verfahren u. a. gegen die EMRK und Art. 3 (Entzug von Recht und Rechtstaatlichkeit seit 2008), Art. 6, Art. 13, Art. 34, Art. 38, Art. 39 (ich stand immer für eine gütliche Einigung zur Verfügung, die wollten aber die Täter und deren Vertreter nicht, konnten sie sich doch auf die Gerichte mit Recht verlassen, wie sich zeigte), Art. 41.
Mein Recht auf angemessenen Lebensstandard und bestmögliche Gesundheit ist nicht nur in
Art. 1 GG sondern auch in Art. 11, 12 15 ICESCR (BGBl. 1976) bereits für die BRD bindend verankert.
Durchgängig wird gegen dieses Dokument der Menschenrechtskommission verstoßen:
https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/ecn4res00-62.pdf
So entnehme ich dem schon mehrfach zitierten EGMR 20579/12 vom 15.2.2018, daß es Frankreich seit Jahren sowohl einen Fond für Opfer von Terror und Gewalt, als auch für Opfer von Ärztefehlern gibt. Dies sollte diese Regierung hier auch dringend einrichten. Um dies von der Regierung zu verlangen, kann mein Fall gerne herhalten.
Gegen alle Punkte des obigen Dokuments wird in diesem Verfahren und auch in dem Verfahren zum OEG verstoßen. Dies ist nicht das Niveau eines Industriestaates, sondern weit darunter.
Gilt hier Ziffer 7, so daß ich erneut den gesamten Klageweg begehen kann, wie es ja auch Art. 19 IV GG vorsieht? Denn wirksame Rechtsschutzmittel wurden mir ja nicht gegeben.
So hatte schon das Landgericht angebotene Beweise ignoriert, vorgeschlagene Gutachten nicht eingeholt, den mündlichen Termin nicht vorbereitet, obgleich es ein Anwaltprozeß war, Verletzung von §§ 129, 138f und 273ff ZPO. Richterliche Hinweise hat es auch nicht gegeben, die Absicht war eindeutig, mich und meine Söhne um unsere Rechte, wie Haushaltspflegeschaden, Schmerzensgeld und Verdienstausfall zu bringen.
Andererseits hat das Landgericht, wie auch das SG, festgestellt, daß die Polizisten rechtswidrig handelten. Und es hatte festgestellt, daß mich kein Mitverschulden traf, da ich, bevor ich zu einem Facharzt hätte gehen können, erst zu meinem Hausarzt gemußt hätte, um einen Überweisungsschein zu bekommen.
Da dies umständlich war, wurde dies inzwischen geändert. Aber in 2008 galt dieses Gesetz noch.
Auch das Kammergericht hatte auf S. 8 festgestellt: „Es gab danach ersichtlich weder Anlass noch Grundlage, die Identität des Klägers festzustellen.
Wie schon vorgetragen, hat das Kammergericht mir aber trotzdem und entgegen der Feststellungen des Landgerichts nahezu 100% Schuld zugesprochen. Und dies auch unter Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflichten der ZPO, siehe oben. Selbst in den beiden mündlichen Verhandlungen wurde hierüber nicht gesprochen. Es handelte sich also eindeutig um ein verfassungswidriges Überraschungsurteil. Dies muß dem BGH und dem BVerfG aufgefallen sein.
Ferner negierte das Kammergericht das oben genannte Urteil des EGMR und meinte, deutsche Recht würde vorgehen. Auch hier hätten BGH und BVerfG einschreiten müssen und ggf. sogar eine Vorlage nach AEUV 267 prüfen müssen.
Daß selbst ein Fachgericht, wie der BGH, seine Entscheidungen nicht mehr begründen muß, wirkt sich nach unten zu Kammergericht und Landgericht aus. Alles ein klarer Verstoß gegen internationales Recht, s.o. für zumindest einen Teil, und auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus 1 PBvU 1/02 vom 30.4.2003.
Herr Prof. Vosskuhle hatte in der ZDF-Sendung im Mai eine Erweiterung des BVerfGs abgelehnt, da dies zu einer Gefahr von divergierenden Meinungen führen würde. Meiner Meinung nach hätte er abwägen müssen, ob nicht Gerechtigkeit, Art. 20 III GG, Vorrang hat.
Überdies können divergierende Rechtsmeinungen einerseits zu einem Fortschritt in der Rechtsprechung führen und andererseits durch Plenumsbeschlüsse eingefangen werden.
Ich behalte mir weiteren Vortrag vor und bitte das Verfassungsgericht andererseits mir rechtliches Gehör und ein faires Verfahren zu gewähren und im Zweifel den Sachverhalt durch Fragen an mich zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
... link (0 Kommentare) ... comment
... older stories