Sonntag, 14. Juni 2020
Dies macht mir ein wenig Hoffnung
OPFERRECHTE !!! WIRD AB MORGEN ALLES BESSER IN BERLIN ??? ODER NUR WIEDER EINE WEITERE LUFTNUMMER UND NEBELKERZE, PLACEBO ? Morgen soll abgestimmt werden, ob Berlin wieder einen funktionierenden Recht-Staat bekommt, der OFFIZIALDELIKTE verfolgt durch ein neues Gesetz dem LADG, was Bürger vor Willkür der Polizei und anderen Amtstätern schützen soll. Zumindest hat Berlin erkannt, dass nicht richtig ermittelt wird bei Amtstätern, wie im Entwurf des LADG beschrieben : Zu einem demokratischen Rechtsstaat gehören Kontrollmöglichkeiten für staatliches Handeln.
Das gilt dort in besonderem Maße, wo der Staat in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger
eingreift, mithin auch bei der polizeilichen Aufgabenerfüllung. Den Bürgerinnen und Bürgern
muss daher die Möglichkeit eröffnet werden, polizeiliches Verhalten effektiv überprüfen zu
lassen, um sich so gegen ungerechtfertigte Eingriffe zur Wehr setzen zu können. Dies dient
dazu, dass Vertrauen in die polizeiliche Arbeit entsteht und auch erhalten bleibt.
Grundsätzlich erfolgt die unabhängige Kontrolle staatlichen Handelns durch die Gerichte. Im
Bereich strafrechtlich relevanten polizeilichen Verhaltens haben Wissenschaftler sowie
Abgeordnetenhaus von Berlin
17. Wahlperiode
Seite 13 Drucksache 17/2966
Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen jedoch mehrfach betont, dass die Möglichkeit der
unabhängigen gerichtlichen Überprüfung dort ihre Grenzen findet, wo Gerichte über im
Dienst begangene Straftaten von Polizistinnen und Polizisten zu entscheiden haben. Sie sehen
hier einen Interessenskonflikt der ermittelnden Behörden und empfehlen daher die
Institutionalisierung einer zusätzlichen unabhängigen und außerhalb des Polizeiapparats
angesiedelten Beschwerdestelle mit Ermittlungsbefugnissen. Zuletzt haben etwa die
Organisationen Amnesty International, die Humanistische Union (HU), die Internationale
Liga für Menschenrechte, das Komitee für Grundrechte und Demokratie sowie der
Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) in einem gemeinsamen Papier
diese Forderung unterstrichen und Kriterien für eine solche Institution festgelegt. Diese
Kriterien finden sich im vorliegenden Gesetzentwurf weitgehend wieder.
Auch die Daten für Berlin zeigen, dass im Zuge von Strafanzeigen gegen Polizistinnen und
Polizisten Ermittlungsverfahren überdurchschnittlich oft eingestellt werden. Im Jahr 2013
wurden insgesamt 1.087 Strafanzeigen gegen Polizistinnen und Polizisten des Landes Berlin
erstattet. Davon allein 484 Anzeigen wegen Körperverletzung im Amt (vgl. Drs. 17/15179
vom 29. Januar 2015). Lediglich in acht Fällen endete das Verfahren mit einer Verurteilung.
In zwölf Fällen gab es einen Freispruch. In 959 Fällen endete das Verfahren mit einer
Einstellung. Von den 484 Anzeigen wegen Körperverletzung im Amt wurden fast alle Fälle
(451) eingestellt. Diese ungewöhnlich hohe Einstellungsquote schafft Misstrauen und schadet
dem Ansehen der Ermittlungsbehörden.
Dieses Misstrauen mag auch darin seine Berechtigung finden, dass Polizei und
Staatsanwaltschaft gesetzlich zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind. So fungieren
Polizeibeamtinnen und -beamten in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz).
Eine externe Beschwerdestelle gibt es in Berlin bisher nicht, sondern es besteht lediglich die
Möglichkeit, etwaiges polizeiliches Fehlverhalten bei einer Stelle innerhalb der
Organisationsstruktur der Polizei anzuzeigen. Denn weder die Dienst- oder
Fachaufsichtsbeschwerde noch die Beschwerde bei den im Land Berlin vorgesehenen
dezentralen Beschwerdestellen in den Direktionen oder beim zentralen
Beschwerdemanagement der Internen Revision (IR 4) wird von externen Stellen bearbeitet.
Die Institutionalisierung einer oder eines Polizeibeauftragten im Land Berlin ist daher
geboten, einerseits um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die polizeiliche Arbeit
sicherzustellen und andererseits um eine effektivere Kontrolle polizeilichen Verhaltens zu
ermöglichen. Die Einrichtung einer solchen Institution kann zudem durch die Beseitigung
struktureller Mängel dazu beitragen, die Rechtsstaatlichkeit polizeilicher Arbeit zu
verbessern.
Mit der Institutionalisierung der bzw. des Polizeibeauftragten soll nicht zuletzt eine Stelle
geschaffen werden, die für Konfliktsituationen, Probleme und Missstände, die den
innerdienstlichen Ablauf betreffen, zuständig ist, und die als Ansprechpartnerin oder
Ansprechpartner fungiert, an die oder den sich die Bediensteten der Berliner Polizei
vertrauensvoll wenden können. Das bedeutet, dass sich betroffene Polizeibeamtinnen und -
beamten ohne Einhaltung des Dienstwegs an diese Stelle wenden können, um Fehlverhalten
einzelner Beamtinnen und Beamten sowie strukturelle Fehler und Missstände aufzuzeigen
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Seite 14 Drucksache 17/2966
oder im dienstlichen Zusammenhang stehende soziale oder persönliche Konflikte
vorzutragen.
In der Vergangenheit haben bundesweit zahlreiche Vorfälle gezeigt, dass hierfür ein Bedarf
besteht, da eine Fehlerkultur an der Bereitschaft zur konstruktiven Aufarbeitung von
Vorfällen innerhalb der Behördenhierarchie scheitern kann. In vielen Fällen fehlt den
Beschäftigten gerade das notwendige Vertrauen in Vorgesetzte, sodass ihnen nur eine
außenstehende neutrale Stelle ermöglicht, wahrgenommene Fehlentwicklungen zu
thematisieren.
Erfahrungen aus anderen Ländern, wie Belgien, Österreich, Großbritannien, Irland, den
Niederlanden, Norwegen, Dänemark, Portugal und den USA sprechen für die
Institutionalisierung einer oder eines Polizeibeauftragten https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-2966.pdf

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