Donnerstag, 18. Oktober 2018
Die Bearbeitung meines Befangenheitsantrages durch das Kammergericht
https://www.dropbox.com/s/q551kw73bpiso1q/KG%20181016%20Beschluss.pdf

Dabei hatte das Kammergericht mal einen guten Ruf. Keine Ahnung, wann dies war. Aber die heutigen Richter scheinen sich weder um ihren Ruf noch um Gesetz und Recht zu kümmern.

Ich suche Unterstützung gegen diesen Unrechtsstaat.
Alleine habe ich gegen diese Leute keine Chance.
Die Frage bleibt, warum machen die es? Denn deren Aufgabe ist es doch, Gesetz und Recht einzuhalten,
§ 38 DRiG, Art. 20 III GG.
Dafür werden die bezahlt.
Horst Murken


Hier mein heutiges Schreiben als Antwort zu deren Bearbeitung:

Kammergericht Berlin
9 U 85/15
86 O 515/11 Landgericht Berlin



Per Telefax



Berlin, 19. Oktober 2018


E I L T
BITTE SOFORT BEARBEITEN

Befangenheitsablehnungsantrag
Dienstaufsichtsbeschwerde
Fachaufsichtsbeschwerde
Rechtsaufsichtsbeschwerde

Gegen die Richterin am Kammergericht Schönberg und die Richter am Kammergericht Schneider und Damaske

Und alle in Frage kommende Rechtsmittel




Sehr geehrte Damen und Herren,

laut Art. 101 Satz 1 GG sind Ausnahmegerichte unzulässig. Und das liegt hier vor. Der einzige der oben genannten Richter, die im Geschäftsverteilungsplan des 9. Zivilsenats stehen, ist Herr Damaske.

Auf jeden Fall müssen von dem 9. Zivilsenat unabhängige Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, und nicht abhängige Richter, Art. 101 iVm Art. 97 GG.

In diesem Fall bitte ich darum, vorher befragt zu werden.

Die Richter gehen schon nicht darauf ein, dass wir ein Versäumnisurteil beantragt haben. Da wir immer noch keine gültigen Vollmachten bekommen haben, kann es jetzt nur zu einem Versäumnisurteil unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des EGMR kommen.
Alles andere würden die Befangenheit bestätigen und zeigen, dass diese Richter nicht neutral sind und damit sind sie eben keine gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 100 iVm Art. 97 GG.

Sofern die drei oben genannten Richter behaupten, mein erster Ablehnungsbescheid sei nichtig nach § 43 ZPO zeigen sie eben, dass auch sie befangen sind. Denn mir wurde von der Vorsitzenden Richterin mitgeteilt, dass die Verhandlung in einem behindertengerechten Raum stattfinden würde. Hierauf konnte ich vertrauen. Erst beim Termin merkten wir, dass dies eine Täuschung durch die Richterin war. Wir mussten eine lange Wegstrecke zurücklegen und dabei zwei Fahrstühle benutzen.

Leider verlassen dann die Richter meine Nummerierung und werden selber pauschal.

So steht in der Expertise: „Die Verletzung einfachen Rechts wird in der Regel nicht zu einem begründeten Ablehnungsgesuch führen. Der Richter hat aber Gelegenheit zum Rechtsgespräch zu geben und muss der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nachkommen (§§ 139, 278 Abs. 3 , 279 Abs. 1 ZPO).“

Dies hätte aber schon als vorbereitende Maßnahmen vor der Verhandlung geschehen müssen. Aber die für befangen erklärten Richter haben es unterlassen, auf meine Schreiben, z. B. vom 13.6.2018 und 30.6.2018, sowie die Schreiben meines Anwaltes, z. B. vom 14.5.2018 und vom 113.4.2018, worauf die Richter ihren Rechtsirrtum zugaben.

Es ist offensichtlich, dass in der mündlichen Verhandlung nach Fortführung über nichts gesprochen wurde, was für ein richtiges Urteil notwendig war. Es wurde nicht gesprochen über:

1. Meine Verletzung und die Folgen für meine Söhne und mich.
2. Den Haushaltsführungsschaden, der mir zusteht.
3. Das persönliche Budget, dass mir zusteht
4. Schmerzensgeld, das mir zusteht
5. Meinen Verdienstausfall, der mir zusteht
6. Das Urteil des EGMR, Urteil vom 15.2.2018 – 20579/12 und die Auswirkung auf diesen Fall.
7. Den PKH-Antrag und mir nach Art. 3 GG iVm § 114 ZPO zustehende PKH

Trotzdem leugnen die obigen Richter Verfahrensfehler und ignorieren meine weiteren Punkte aus meinem Schreiben vom 25.9.2018. Damit gestehen sie ihre Befangenheit.

‚“Wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so wie von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sich der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sind, kann darauf erfolgreich das Ablehnungsgesuch gestützt werden (KG, Beschluss vom 8.6.2006, Az. 15 W 31/06)“

Ich verweise noch auf meine Rechtsmittel vom 14. 9. 2018, die ich hiermit hier noch einführe, da dies anscheinend noch nicht geschehen ist.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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