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Freitag, 14. September 2018
Meine Reaktion auf meinen heutigen Termin
kasparhauser, 17:48h
Kammergericht Berlin
- zu Händen des Präsidenten, Herrn Dr. Pickel, persönlich
Per FAX
Berlin, 14. Sep. 2018
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
Sehr geehrter Herr Dr. Pickel,
ich richte diese Beschwerden gegen frau Dr. Holldorff als Vorsitzende und gegen die beiden Beisitzer, Frau Dr. Monje und Herrn Radu.
1. Ich werfe der Kammer vorsätzliche Körperverletzung vor, die auch vollzogen wurde. Aufgrund der Art meiner Verletzung benötige ich auch für kurze Strecken einen Rollstuhl. Dies ist der Kammer auch bekannt, da diese Verletzung ja Gegenstand der Verhandlung ist. In der Loge hatten wir einen Stuhl mit Rollen gesehen und diesen erbeten. Aber auch dies wurde uns verweigert. Eine so lange Strecke, wie sie beim Kammergericht zu überwinden ist, ist per se eine Barriere, die nicht sein darf. Die Justizbeschäftigten, die mir diese Hilfe verweigert haben, sollten doch eigentlich auch für uns Menschen und Bürger da sein – und nicht gegen uns, wie ja schon die Polizisten, die mich zum Krüppel gemacht haben, deren eigentliche Aufgabe es ist, die körperliche Unversehrtheit zu schützen
2. Die Kammer hat ganz eindeutig für die Gegenpartei Stellung genommen und dies heute auch bestätigt. Dabei bemängel ich, dass die Versagung der PKH schon rechtswidrig war, siehe den Schriftwechsel dazu.
3. Auf meine Schreiben zur PKH habe ich keine Antworten bekommen, was ich als Verstoß gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren ansehe.
4. Ich habe im Rahmen des Befangenheitsantrages gerügt, dass es keine Vorbereitenden Handlungen des Kammergerichts gegeben hat, ein Verstoß gegen die §§ 139, 273 und 278 ZPO. Damit geben die Richter zu verstehen, dass sie nicht viel von Gesetz und Recht halten, Art. 20 III GG. Ein Verstoß gegen den eigenen Eid nach § 38 DRiG liegt ohnehin vor.
5. Durch die mangelnde Vorbereitung war eine ordnungsgemäße Führung der Verhandlung unmöglich. Allerdings hat die Richterin nach meinem Befangenheitsantrag den Anwalt der Gegenseite noch 20 Minuten interessiert zugehört, während sie meinem Anwalt gleich ins Wort fiel, also dies kurz antworden wollte. Zu Protokoll ist davon wohl ohnehin nichts genommen worden.
6. Ich hatte gleich bei Beginn der Verhandlung nach der Vollmacht des Anwaltes der Gegenseite gefragt und einen Antrag auf ein Versäumnisurteil gestellt. Dieses Versäumnisurteil steht mir unbedingt zu. Aber auch hier haben sich die Richter über Gesetz und Recht hinweggesetzt.
7. Diese Richter meinen allen Ernstes, dass mich pflegen, sei eine Selbstverständlichkeit und für die Täter völlig kostenfrei. Dabei hat das Gericht die Expertise zum Haushaltsführungsschaden und begeht hier nach meiner Meinung eine offene Rechtsbeugung, die geahndet werden muß.
8. Damit ist aber auch klar, dass die Begrenzung meiner PKH für einen Schaden von gerade 7.000 Euro unhaltbar ist.
9. Mein Anwalt hat der Kammer die Berechnungen des EGMR zu 20579/12 vom 15.2.2018 überreicht. Erst dadurch habe ich verstanden, dass der Schaden bis zum Endfall, also Tod oder sogar noch darüber hinaus berechnet werden kann. Daher habe ich meine Berechnung zu meinem Verdienst heute zu den Akten gegeben. Über diese Höchstrichterliche Rechtssprechung darf sich die Kammer nicht hinwegsetzen, ansonsten ist natürlich mein Befangenheitsantrag schon deswegen berechtigt, siehe diese Expertise, die wir auch zur Akte gereicht haben: http://www.winter-gbr.de/inhaltframe.cfm?id_bereich=55
10. Allerdings wollten diese Richter mir nicht einmal 7.000 Euro Schmerzensgeld – unter Streichung des Persönlichem Budgets und des Verdienstausfalls – zusprechen, sondern wollten mir ein Mitverschulden zusprechen. Völlig absurd, dies haben sowohl das SG, als auch das LG klar abgelehnt, nachdem darüber verhandelt wurde. Die Richter wollten ganz offenkundig ein Überraschungsurteil fällen, daher auch die fehlende Vorbereitenden Handlungen.
11. Ich rüge auch die überlange Dauer dieses Instanzenzuges. Dies ist ein klarer Verstoß gegen Art. 19 IV GG, welcher mir effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtsschutz gewährt.
12. Auch ich habe einen Anspruch auf eine gute Justiz und bitte Sie, dafür zu sorgen, dass ich diese erfahre, siehe Anlage.
13. Ich verweise auf die weiteren Punkte aus meinem Befangenheitsantrages.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
- zu Händen des Präsidenten, Herrn Dr. Pickel, persönlich
Per FAX
Berlin, 14. Sep. 2018
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
Sehr geehrter Herr Dr. Pickel,
ich richte diese Beschwerden gegen frau Dr. Holldorff als Vorsitzende und gegen die beiden Beisitzer, Frau Dr. Monje und Herrn Radu.
1. Ich werfe der Kammer vorsätzliche Körperverletzung vor, die auch vollzogen wurde. Aufgrund der Art meiner Verletzung benötige ich auch für kurze Strecken einen Rollstuhl. Dies ist der Kammer auch bekannt, da diese Verletzung ja Gegenstand der Verhandlung ist. In der Loge hatten wir einen Stuhl mit Rollen gesehen und diesen erbeten. Aber auch dies wurde uns verweigert. Eine so lange Strecke, wie sie beim Kammergericht zu überwinden ist, ist per se eine Barriere, die nicht sein darf. Die Justizbeschäftigten, die mir diese Hilfe verweigert haben, sollten doch eigentlich auch für uns Menschen und Bürger da sein – und nicht gegen uns, wie ja schon die Polizisten, die mich zum Krüppel gemacht haben, deren eigentliche Aufgabe es ist, die körperliche Unversehrtheit zu schützen
2. Die Kammer hat ganz eindeutig für die Gegenpartei Stellung genommen und dies heute auch bestätigt. Dabei bemängel ich, dass die Versagung der PKH schon rechtswidrig war, siehe den Schriftwechsel dazu.
3. Auf meine Schreiben zur PKH habe ich keine Antworten bekommen, was ich als Verstoß gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren ansehe.
4. Ich habe im Rahmen des Befangenheitsantrages gerügt, dass es keine Vorbereitenden Handlungen des Kammergerichts gegeben hat, ein Verstoß gegen die §§ 139, 273 und 278 ZPO. Damit geben die Richter zu verstehen, dass sie nicht viel von Gesetz und Recht halten, Art. 20 III GG. Ein Verstoß gegen den eigenen Eid nach § 38 DRiG liegt ohnehin vor.
5. Durch die mangelnde Vorbereitung war eine ordnungsgemäße Führung der Verhandlung unmöglich. Allerdings hat die Richterin nach meinem Befangenheitsantrag den Anwalt der Gegenseite noch 20 Minuten interessiert zugehört, während sie meinem Anwalt gleich ins Wort fiel, also dies kurz antworden wollte. Zu Protokoll ist davon wohl ohnehin nichts genommen worden.
6. Ich hatte gleich bei Beginn der Verhandlung nach der Vollmacht des Anwaltes der Gegenseite gefragt und einen Antrag auf ein Versäumnisurteil gestellt. Dieses Versäumnisurteil steht mir unbedingt zu. Aber auch hier haben sich die Richter über Gesetz und Recht hinweggesetzt.
7. Diese Richter meinen allen Ernstes, dass mich pflegen, sei eine Selbstverständlichkeit und für die Täter völlig kostenfrei. Dabei hat das Gericht die Expertise zum Haushaltsführungsschaden und begeht hier nach meiner Meinung eine offene Rechtsbeugung, die geahndet werden muß.
8. Damit ist aber auch klar, dass die Begrenzung meiner PKH für einen Schaden von gerade 7.000 Euro unhaltbar ist.
9. Mein Anwalt hat der Kammer die Berechnungen des EGMR zu 20579/12 vom 15.2.2018 überreicht. Erst dadurch habe ich verstanden, dass der Schaden bis zum Endfall, also Tod oder sogar noch darüber hinaus berechnet werden kann. Daher habe ich meine Berechnung zu meinem Verdienst heute zu den Akten gegeben. Über diese Höchstrichterliche Rechtssprechung darf sich die Kammer nicht hinwegsetzen, ansonsten ist natürlich mein Befangenheitsantrag schon deswegen berechtigt, siehe diese Expertise, die wir auch zur Akte gereicht haben: http://www.winter-gbr.de/inhaltframe.cfm?id_bereich=55
10. Allerdings wollten diese Richter mir nicht einmal 7.000 Euro Schmerzensgeld – unter Streichung des Persönlichem Budgets und des Verdienstausfalls – zusprechen, sondern wollten mir ein Mitverschulden zusprechen. Völlig absurd, dies haben sowohl das SG, als auch das LG klar abgelehnt, nachdem darüber verhandelt wurde. Die Richter wollten ganz offenkundig ein Überraschungsurteil fällen, daher auch die fehlende Vorbereitenden Handlungen.
11. Ich rüge auch die überlange Dauer dieses Instanzenzuges. Dies ist ein klarer Verstoß gegen Art. 19 IV GG, welcher mir effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtsschutz gewährt.
12. Auch ich habe einen Anspruch auf eine gute Justiz und bitte Sie, dafür zu sorgen, dass ich diese erfahre, siehe Anlage.
13. Ich verweise auf die weiteren Punkte aus meinem Befangenheitsantrages.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Samstag, 3. März 2018
Mein heutiges Schreiben an das Kammergericht
kasparhauser, 13:50h
Kammergericht Berlin
9 U 85/15
per Telefax
Berlin, 3. März 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe gute Gründe für eine Erhöhung meiner Schmerzensgeldforderung.
Im Gegensatz zu dem Opfer von Gewalt in Frankreich war ich nicht einmal verdächtig, sondern der Angriff auf mich erfolgte vorsätzliche aus Jux und Dollerei. Auch wurde nicht nur ich geschädigt, sondern auch meine Söhne, die ihre Lebensplanung dem Umstand anpassen mussten, dass ich Hilfe benötige, die sie leisten müssen, da andere Stellen mir die nötige Hilfe verweigern. Beide wären gerne längst ausgezogen und in eine eigene Wohnung.
Leider ist das Urteil noch nicht in deutsch veröffentlicht. Die Gründe des EuGH sind sicherlich nicht nur für meinen Fall interessant. Anscheinend finden auch die Gesichtspunkte der Bestrafung und damit Abschreckung beim Schmerzensgeld eine deutlich höhere Gewichtung, als dies bisher in der deutschen Rechtssprechung der Fall ist.
Ich bin der Meinung, dass mir eindeutig PKH zusteht, Art. 3 GG iVm § 114 ZPO und § 122 ZPO. Daher bitte ich um die Herstellung des richtigen Zustandes.
Alles weitere mag mein Anwalt ausführen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
EGMR: Mann nach Festnahme schwerbehindert – Frankreich muss 6,5 Millionen Euro zahlen
· zu EGMR , Urteil vom 15.02.2018 - 20579/12
Frankreich muss 6,5 Millionen Euro Entschädigung an einen Mann zahlen, der seit seiner Festnahme wegen einer falschen Verdächtigung schwerbehindert ist. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem am 15.02.2018 veröffentlichten Urteil (Az.: 20579/12).
Mann wurde zu Boden gerungen
Der Kläger war im November 2004 von den Sicherheitskräften des staatlichen Bahnunternehmens SNCF aufgegriffen worden. Sie hatten ihn zu Unrecht verdächtigt, Steine auf Züge geworfen zu haben. Der Mann wurde zu Boden gerungen und bekam Handschellen angelegt. Polizisten übernahmen und fuhren mit dem Mann in Richtung Revier.
Schwere Gehirnschädigungen
Bei der Ankunft fiel der Festgenommene ins Koma. Er wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Später wurden schwere Gehirnschädigungen bei ihm festgestellt. Der Mann ist heute auf einen Rollstuhl und im Alltag auf Hilfe angewiesen.
Verstoß gegen Verbot der unmenschlichen Behandlung
Die französischen Behörden hätten keine glaubhaften Argumente dafür geliefert, dass die Verletzungen des Mannes schon aus der Zeit vor der Festnahme stammten, urteilten die Straßburger Richter. Frankreich habe daher gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen: gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 15. Februar 2018 (dpa).
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9 U 85/15
per Telefax
Berlin, 3. März 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe gute Gründe für eine Erhöhung meiner Schmerzensgeldforderung.
Im Gegensatz zu dem Opfer von Gewalt in Frankreich war ich nicht einmal verdächtig, sondern der Angriff auf mich erfolgte vorsätzliche aus Jux und Dollerei. Auch wurde nicht nur ich geschädigt, sondern auch meine Söhne, die ihre Lebensplanung dem Umstand anpassen mussten, dass ich Hilfe benötige, die sie leisten müssen, da andere Stellen mir die nötige Hilfe verweigern. Beide wären gerne längst ausgezogen und in eine eigene Wohnung.
Leider ist das Urteil noch nicht in deutsch veröffentlicht. Die Gründe des EuGH sind sicherlich nicht nur für meinen Fall interessant. Anscheinend finden auch die Gesichtspunkte der Bestrafung und damit Abschreckung beim Schmerzensgeld eine deutlich höhere Gewichtung, als dies bisher in der deutschen Rechtssprechung der Fall ist.
Ich bin der Meinung, dass mir eindeutig PKH zusteht, Art. 3 GG iVm § 114 ZPO und § 122 ZPO. Daher bitte ich um die Herstellung des richtigen Zustandes.
Alles weitere mag mein Anwalt ausführen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
EGMR: Mann nach Festnahme schwerbehindert – Frankreich muss 6,5 Millionen Euro zahlen
· zu EGMR , Urteil vom 15.02.2018 - 20579/12
Frankreich muss 6,5 Millionen Euro Entschädigung an einen Mann zahlen, der seit seiner Festnahme wegen einer falschen Verdächtigung schwerbehindert ist. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem am 15.02.2018 veröffentlichten Urteil (Az.: 20579/12).
Mann wurde zu Boden gerungen
Der Kläger war im November 2004 von den Sicherheitskräften des staatlichen Bahnunternehmens SNCF aufgegriffen worden. Sie hatten ihn zu Unrecht verdächtigt, Steine auf Züge geworfen zu haben. Der Mann wurde zu Boden gerungen und bekam Handschellen angelegt. Polizisten übernahmen und fuhren mit dem Mann in Richtung Revier.
Schwere Gehirnschädigungen
Bei der Ankunft fiel der Festgenommene ins Koma. Er wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Später wurden schwere Gehirnschädigungen bei ihm festgestellt. Der Mann ist heute auf einen Rollstuhl und im Alltag auf Hilfe angewiesen.
Verstoß gegen Verbot der unmenschlichen Behandlung
Die französischen Behörden hätten keine glaubhaften Argumente dafür geliefert, dass die Verletzungen des Mannes schon aus der Zeit vor der Festnahme stammten, urteilten die Straßburger Richter. Frankreich habe daher gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen: gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 15. Februar 2018 (dpa).
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Montag, 15. Januar 2018
Wie ich vom SG-Berlin um mein Recht auf Opferrente gebracht werde
kasparhauser, 19:36h
Dies ist die Fortsetzung zu meinem Blog:
https://polizeigewalt.blogger.de/
Hier ist das Protokoll der Sitzung vom 9.11.2017. Zu beachten ist, daß ich gleich zu Beginn die Gültigkeit derVollmacht anzweifelte, daher hätte es keine Verhandlung und erst recht kein Endurteil geben dürfen:
https://www.dropbox.com/s/6hl0f84wlefzq73/SG%20Berlin%20Protokoll%209.11.2017%20mit%20Urteil.pdf?dl=0
Dazu habe ich Folgendes gefunden:
BFH v. 15.07.2010 - IV B 55/09
Zulassung eines vollmachtlosen Vertreters zur Prozessführung
Gesetze: FGO § 62, FGO § 155, ZPO § 89 Abs. 1
Instanzenzug: FG Düsseldorf Urteil vom 31.03.2009 8 K 2956/07 F
Gründe
1 I. An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —T-GbR— waren im Streitjahr (2006) neben Frau E. drei weitere Gesellschafter beteiligt. Die Gesellschaft wurde aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 30. Juni 2000 aufgelöst; sie bestand jedoch —wie zwischen den Beteiligten unstreitig— als Liquidationsgesellschaft jedenfalls bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) fort. Für die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 erhobene Klage haben die Prozessbevollmächtigten zunächst nur eine von Frau E. unterschriebene Prozessvollmacht vorgelegt. Die Bevollmächtigten (Steuerberater .) hatten in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2009 Sachanträge gestellt; der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Letzterem hat das FG entsprochen, da —so die Vorinstanz— die Prozessvollmacht lediglich von Frau E. unterzeichnet worden sei und es demnach an einer wirksamen Vertretung der T-GbR fehle. Die Prozessbevollmächtigten haben am 3. April 2009 dem FG eine von den Mitgesellschaftern am 8. September 2007 unterzeichnete Vollmacht eingereicht, die Frau E. dazu ermächtigt, die T-GbR in allen steuerlichen Angelegenheiten (einschließlich etwaiger Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten) zu vertreten.
2 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.
3 1. Der Vortrag der Klägerin, das FG habe unter Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts die Klage als unzulässig abgewiesen, ist auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels gerichtet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80). Die Rüge muss bereits deshalb durchgreifen, weil das FG gegen § 89 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO verstoßen hat. Da die Vorinstanz den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Steuerberatern . gestattet hat, für die Klägerin (Sach-)Anträge zu stellen, und das FA dem nicht widersprochen hat, war hiermit die einstweilige Zulassung der Steuerberater . zur Prozessführung gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO verbunden. Folge hiervon war, dass —was die Vorinstanz offensichtlich verkannt hat— ein Endurteil erst nach Ablauf der für die Nachreichung der Prozessvollmacht (bzw. Beibringung der Genehmigungen bezüglich der bisherigen Prozessführung) zu setzenden (angemessenen) Frist ergehen durfte (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 6. September 1989 II R 62/87, BFHE 158, 203, BStBl II 1989, 1021; BFH-Beschluss vom 6. Februar 2009 IV B 63/08, juris; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 76). Der Umstand, dass das FA bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2009 —schriftsätzlich— auf die gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis aller Gesellschafter einer aufgelösten BGB-Gesellschaft hingewiesen hat (vgl. §§ 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 714 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. §§ 58 Abs. 2, 62 Abs. 6 FGO; dazu z.B. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 V B 165/05, BFH/NV 2007, 747), vermag hieran nichts zu ändern.
4 2. Der Senat übt das ihm nach § 116 Abs. 6 FGO zustehende Ermessen dahin aus, dass er das vorinstanzliche Urteil aufhebt und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 65).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2089 Nr. 11
[ZAAAD-53111]
Trotzdem kam es zu diesem Urteil:
https://www.dropbox.com/s/4il9yg8bftkblga/2018-01-11_SG.pdf
Und diese Gedanken habe ich meinem Anwalt mitgeteilt:
https://www.dropbox.com/s/l2d4etkao1fvbhl/2018-01-11_Beamtengesetz.pdf
https://polizeigewalt.blogger.de/
Hier ist das Protokoll der Sitzung vom 9.11.2017. Zu beachten ist, daß ich gleich zu Beginn die Gültigkeit derVollmacht anzweifelte, daher hätte es keine Verhandlung und erst recht kein Endurteil geben dürfen:
https://www.dropbox.com/s/6hl0f84wlefzq73/SG%20Berlin%20Protokoll%209.11.2017%20mit%20Urteil.pdf?dl=0
Dazu habe ich Folgendes gefunden:
BFH v. 15.07.2010 - IV B 55/09
Zulassung eines vollmachtlosen Vertreters zur Prozessführung
Gesetze: FGO § 62, FGO § 155, ZPO § 89 Abs. 1
Instanzenzug: FG Düsseldorf Urteil vom 31.03.2009 8 K 2956/07 F
Gründe
1 I. An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —T-GbR— waren im Streitjahr (2006) neben Frau E. drei weitere Gesellschafter beteiligt. Die Gesellschaft wurde aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 30. Juni 2000 aufgelöst; sie bestand jedoch —wie zwischen den Beteiligten unstreitig— als Liquidationsgesellschaft jedenfalls bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) fort. Für die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 erhobene Klage haben die Prozessbevollmächtigten zunächst nur eine von Frau E. unterschriebene Prozessvollmacht vorgelegt. Die Bevollmächtigten (Steuerberater .) hatten in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2009 Sachanträge gestellt; der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Letzterem hat das FG entsprochen, da —so die Vorinstanz— die Prozessvollmacht lediglich von Frau E. unterzeichnet worden sei und es demnach an einer wirksamen Vertretung der T-GbR fehle. Die Prozessbevollmächtigten haben am 3. April 2009 dem FG eine von den Mitgesellschaftern am 8. September 2007 unterzeichnete Vollmacht eingereicht, die Frau E. dazu ermächtigt, die T-GbR in allen steuerlichen Angelegenheiten (einschließlich etwaiger Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten) zu vertreten.
2 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.
3 1. Der Vortrag der Klägerin, das FG habe unter Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts die Klage als unzulässig abgewiesen, ist auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels gerichtet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80). Die Rüge muss bereits deshalb durchgreifen, weil das FG gegen § 89 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO verstoßen hat. Da die Vorinstanz den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Steuerberatern . gestattet hat, für die Klägerin (Sach-)Anträge zu stellen, und das FA dem nicht widersprochen hat, war hiermit die einstweilige Zulassung der Steuerberater . zur Prozessführung gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO verbunden. Folge hiervon war, dass —was die Vorinstanz offensichtlich verkannt hat— ein Endurteil erst nach Ablauf der für die Nachreichung der Prozessvollmacht (bzw. Beibringung der Genehmigungen bezüglich der bisherigen Prozessführung) zu setzenden (angemessenen) Frist ergehen durfte (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 6. September 1989 II R 62/87, BFHE 158, 203, BStBl II 1989, 1021; BFH-Beschluss vom 6. Februar 2009 IV B 63/08, juris; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 76). Der Umstand, dass das FA bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2009 —schriftsätzlich— auf die gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis aller Gesellschafter einer aufgelösten BGB-Gesellschaft hingewiesen hat (vgl. §§ 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 714 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. §§ 58 Abs. 2, 62 Abs. 6 FGO; dazu z.B. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 V B 165/05, BFH/NV 2007, 747), vermag hieran nichts zu ändern.
4 2. Der Senat übt das ihm nach § 116 Abs. 6 FGO zustehende Ermessen dahin aus, dass er das vorinstanzliche Urteil aufhebt und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 65).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 2089 Nr. 11
[ZAAAD-53111]
Trotzdem kam es zu diesem Urteil:
https://www.dropbox.com/s/4il9yg8bftkblga/2018-01-11_SG.pdf
Und diese Gedanken habe ich meinem Anwalt mitgeteilt:
https://www.dropbox.com/s/l2d4etkao1fvbhl/2018-01-11_Beamtengesetz.pdf
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