... newer stories
Samstag, 2. Februar 2019
Protokoll des KG und meine Antwort
kasparhauser, 21:51h
Protokoll und Vollmacht:
https://www.dropbox.com/s/dkpcwe8iqavpoqe/2019.02.02%20Kammergericht.pdf
Und hier mein Schreiben dazu:
Kammergericht Berlin
9 U 85/15
Per Telefax
Berlin, 1. Februar 2019
Sehr geehrte Frau Dr. Holldorf,
da es nicht zu Protokoll genommen wurde, möchte ich es jetzt schriftlich festhalten:
Ich werfe der Stadt Berlin vor – vertreten auch durch seine Gerichte – gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu verstoßen: gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.
Aus EGMR, 20579/12 vom 15.2.2018: „Der Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Urteil, das einen Verstoß feststellt, für den beklagten Staat die Pflicht mit sich bringt, den Verstoß zu beenden und seine Folgen zu beseitigen, um die vorherige Situation so weit wie möglich wiederherzustellen…“
Der geplante, widerrechtliche und brutale Angriff, der mich zum Krüppel machte, ist elf Jahre her und niemand hat dieser Pflicht der Folgenbeseitigung entsprochen. Im Gegenteil, diese Pflicht wird von allen Beteiligten ignoriert und geleugnet.
Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen Artikel 5 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Es ist eine Form der (Weißen) Folter, wenn man systematisch und über viele Jahre durch staatliche Institutionen um seine Grund- und Menschenrechte gebracht wird.
Ferner hatte ich einen neuen Termin beantragt, zu dem die Vollmachtsgeber zu laden sind, damit diese befragt werden können, ob ihnen bewußt ist, daß die von Ihnen erteilten Vollmachten genutzt werden, um gegen Grund- und Menschenrechte zu verstoßen. Diesen Antrag hat das Kammergericht auch nicht zu Protokoll genommen.
Auch beklage ich den Verstoß gegen Artikel 3 GG, da mir immer noch keine PKH bewilligt wurde. Auch dies gehört nach meiner Meinung zur Weißen Folter.
Auch beantrage ich, daß das Verfahren für meine beiden Söhne als Nothelfer abgetrennt wird und Ihnen im Eilverfahren die beantragte Entschädigung für ihre Tätigkeit als Nothelfer ausbezahlt wird. Sie müssen weiterhin als Nothelfer tätig sein, da sämtliche zuständigen Leistungsträger ihre Hilfe verweigern. Dies sind besonders: Jobcenter, Sozialamt, LAGeSo und die Kranken- und Pflegekasse.
Ich betone noch, daß nie auch nur der Versuch einer gütlichen Einigung versucht wurde, da die Gegenseite, also der Staat und die Stadt Berlin jede Zahlung ablehnen und sogar noch gegen die mir vom Landgericht zugesprochenen 7.000 Euro klagt.
Ich hoffe, daß dies das Kammergericht erkennt und Recht spricht, wie es sich aus den Vorgaben des EGMR ergibt.
Außerdem beantrage ich ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, da dieser immer noch keine gültige Vollmacht vorgelegt hat. Bei der Vollmacht des Senators fehlt die Angabe des Verfahrens, für das die Vollmacht gelten soll. Bei den anderen Vollmachten ist diese Angabe vorhanden. Allerdings ist auch die Vollmacht des Herrn Dr. Hofmann ungültig, da der Kringel nicht einen Namen erkennen läßt und der Name nicht, wie in solchen Fällen vorgeschrieben, in Druckbuchstaben darunter steht.
Insofern verweise ich auch auf das Schreiben meines Anwaltes vom 27.11.2018 und das dort zitierte Urteil des BGH vom 4.4.1962, V ZR 110/60. Dies gilt natürlich auch für den Termin am 29.1.2019.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
https://www.dropbox.com/s/dkpcwe8iqavpoqe/2019.02.02%20Kammergericht.pdf
Und hier mein Schreiben dazu:
Kammergericht Berlin
9 U 85/15
Per Telefax
Berlin, 1. Februar 2019
Sehr geehrte Frau Dr. Holldorf,
da es nicht zu Protokoll genommen wurde, möchte ich es jetzt schriftlich festhalten:
Ich werfe der Stadt Berlin vor – vertreten auch durch seine Gerichte – gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu verstoßen: gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.
Aus EGMR, 20579/12 vom 15.2.2018: „Der Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Urteil, das einen Verstoß feststellt, für den beklagten Staat die Pflicht mit sich bringt, den Verstoß zu beenden und seine Folgen zu beseitigen, um die vorherige Situation so weit wie möglich wiederherzustellen…“
Der geplante, widerrechtliche und brutale Angriff, der mich zum Krüppel machte, ist elf Jahre her und niemand hat dieser Pflicht der Folgenbeseitigung entsprochen. Im Gegenteil, diese Pflicht wird von allen Beteiligten ignoriert und geleugnet.
Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen Artikel 5 der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Es ist eine Form der (Weißen) Folter, wenn man systematisch und über viele Jahre durch staatliche Institutionen um seine Grund- und Menschenrechte gebracht wird.
Ferner hatte ich einen neuen Termin beantragt, zu dem die Vollmachtsgeber zu laden sind, damit diese befragt werden können, ob ihnen bewußt ist, daß die von Ihnen erteilten Vollmachten genutzt werden, um gegen Grund- und Menschenrechte zu verstoßen. Diesen Antrag hat das Kammergericht auch nicht zu Protokoll genommen.
Auch beklage ich den Verstoß gegen Artikel 3 GG, da mir immer noch keine PKH bewilligt wurde. Auch dies gehört nach meiner Meinung zur Weißen Folter.
Auch beantrage ich, daß das Verfahren für meine beiden Söhne als Nothelfer abgetrennt wird und Ihnen im Eilverfahren die beantragte Entschädigung für ihre Tätigkeit als Nothelfer ausbezahlt wird. Sie müssen weiterhin als Nothelfer tätig sein, da sämtliche zuständigen Leistungsträger ihre Hilfe verweigern. Dies sind besonders: Jobcenter, Sozialamt, LAGeSo und die Kranken- und Pflegekasse.
Ich betone noch, daß nie auch nur der Versuch einer gütlichen Einigung versucht wurde, da die Gegenseite, also der Staat und die Stadt Berlin jede Zahlung ablehnen und sogar noch gegen die mir vom Landgericht zugesprochenen 7.000 Euro klagt.
Ich hoffe, daß dies das Kammergericht erkennt und Recht spricht, wie es sich aus den Vorgaben des EGMR ergibt.
Außerdem beantrage ich ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, da dieser immer noch keine gültige Vollmacht vorgelegt hat. Bei der Vollmacht des Senators fehlt die Angabe des Verfahrens, für das die Vollmacht gelten soll. Bei den anderen Vollmachten ist diese Angabe vorhanden. Allerdings ist auch die Vollmacht des Herrn Dr. Hofmann ungültig, da der Kringel nicht einen Namen erkennen läßt und der Name nicht, wie in solchen Fällen vorgeschrieben, in Druckbuchstaben darunter steht.
Insofern verweise ich auch auf das Schreiben meines Anwaltes vom 27.11.2018 und das dort zitierte Urteil des BGH vom 4.4.1962, V ZR 110/60. Dies gilt natürlich auch für den Termin am 29.1.2019.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
... link (0 Kommentare) ... comment
Donnerstag, 24. Januar 2019
Terminsbericht LSG 24.1.2019
kasparhauser, 21:15h
Hallo,
dies ist wieder ein Rundschreiben zu einem sehr einfachen Termin.
Der Richter eröffnet das Verfahren. Ich stelle den Antrag, die Terminsvollmacht der Gegenseite zu sehen.
Der Richter lehnt dies ab und verweist mich an meinen Anwalt, Herrn RA Füßlein.
Dieser stellt den Antrag auf Einsicht in die Vollmacht, lehnt aber ab, ein Versäumnisurteil zu beantragen, für den Fall, daß die Vollmacht nicht vorliegt oder ungültig ist.
Die Richter ziehen sich zur Beratung zurück und verkünden, daß der Berichterstatter sich um die Vollmacht kümmert und schließt die Verhandlung.
Ich verweise alle hier darauf, daß ich mehrfach die Vorbereitung der Verhandlung gefordert hatte und daß das LSG hierauf nicht reagiert hat. Ein klarer Verstoß gegen §§ 103 und 106 SGG sowie gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.
Hierzu schon: https://rechtsstaat12.blogger.de/
Mein nächster Termin ist am 29.1.2019 beim Kammergericht, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, 14 Uhr, vermutlich Raum 469.
Viele Grüße
Horst Murken
dies ist wieder ein Rundschreiben zu einem sehr einfachen Termin.
Der Richter eröffnet das Verfahren. Ich stelle den Antrag, die Terminsvollmacht der Gegenseite zu sehen.
Der Richter lehnt dies ab und verweist mich an meinen Anwalt, Herrn RA Füßlein.
Dieser stellt den Antrag auf Einsicht in die Vollmacht, lehnt aber ab, ein Versäumnisurteil zu beantragen, für den Fall, daß die Vollmacht nicht vorliegt oder ungültig ist.
Die Richter ziehen sich zur Beratung zurück und verkünden, daß der Berichterstatter sich um die Vollmacht kümmert und schließt die Verhandlung.
Ich verweise alle hier darauf, daß ich mehrfach die Vorbereitung der Verhandlung gefordert hatte und daß das LSG hierauf nicht reagiert hat. Ein klarer Verstoß gegen §§ 103 und 106 SGG sowie gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.
Hierzu schon: https://rechtsstaat12.blogger.de/
Mein nächster Termin ist am 29.1.2019 beim Kammergericht, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, 14 Uhr, vermutlich Raum 469.
Viele Grüße
Horst Murken
... link (0 Kommentare) ... comment
Sonntag, 9. Dezember 2018
Termin LSG, 24.1.19, 11:15, Saal 1, Försterweg 2-6
kasparhauser, 00:05h
Hier mein Schreiben von heute, 8.12.2018 an das LSG in Potsdam. Die 1 vor der 8 war ein Tippfehler. Ich hoffe auf ein wenig Unterstützung direkt bei dem Termin.
Ich bitte auch um Entschuldigung, daß ich beide Verfahren, also Zivilgericht (Landgericht und Kammergericht) und Sozialgericht (Opferrente, Sozialgericht und Landessozialgericht) zusammen gefaßt habe. Ursprünglich ging es nicht anders, da ich nur alle paar Wochen einen neuen Blog aufmachen konnte.
Auch erschien es mir sinnvoll, da ich zeige wollte, wie dieser Staat und diese Juristen uns um unseren einfachsten Rechte bringen.
Horst Murken
L S G
L 13 VG 1/18
Per Telefax
Berlin, 18. Dezember 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Termins vom 24.1.2019 und gebe folgendes zu bedenken:
1. Das Urteil ist nichtig, da es keine gültige Vollmacht der Gegenseite gibt. Die uns lediglich vorgelegte, jedoch nicht in Kopie ausgehändigte Vollmacht war aus dem Jahre 1998 und nicht von dem jetzigen Vorsitzenden des LASeSo oder dessen Vertreter unterschrieben. Damit darf es kein Endurteil geben, § 89 ZPO.
2. Die Vollmacht war mit "Im Auftrag" unterschrieben, ohne daß der Auftraggeber ersichtlich war. Dies führt ebenfalls zur Nichtigkeit des Urteils, da nicht klar ist, wer im Zweifel haftet, siehe dazu meine Ausführungen hier:
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/p/blog-page_23.html
3. Es ist auch im Interesse des "Dienstherren", wenn klar ist, wer was zu vertreten hat:
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
4. Ich werfe dem Richter beim SG vor, gegen seine Amtspflichten verstoßen zu haben. So haben wir mehrfach in Vorbereitung des Termins die Auskunft vom Gutachter verlangt zu dem Merkblatt des LAGeSo zu dem Merkzeichen "G", aber nicht bekommen. Auch in dem Verfahren war dieses Merkblatt lediglich insofern Gegenstand der Verhandlung, als das der Gutachter es herabwürdigte, als Werk von ein paar Juristen. Soweit ich es weiß, beruht diese
Regelung auf Vorgaben vom BGH. Und natürlich ist es auch auf mich anzuwenden. Aus dem Gutachten von Herrn Totkas ergibt sich, daß ich bestenfalls etwas über 500m in 20 Minuten ohne Hilfsmittel gehen kann. Dies stimmt schon nicht, da mir eine Versteifung des Kniegelenks droht.
5. Hierzu wäre Herr Dr. Burger zu hören gewesen, wie Herr RA Peter ja mit 4.10.2017 beantragt hatte. Hier wurde ein wichtiger Zeuge und Sachverständige
nicht geladen, was wohl gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verstößt. Auch gegen mein Recht auf effektiven, umfassenden und
zeitnahen Rechtsschutz wurde und wird verstoßen.
6. Mit 7.11.2017 habe ich mich direkt an das SG gewandt und um eine Erklärungsfrist von mindestens 14 Tagen nach Erhalt des Protokolls gebeten. Auch dies hat der Richter unterschlagen. Ich bin der Meinung, daß mir das Merkzeichen "aG" und "T"
zusteht. Dies würde einen Grad der Behinderung von mindestens 80 entsprechen. Hierzu ist allemal Herr Dr. Burger zu befragen, der mich ja schon in 2008 vor einer größeren Belastung des linken Beines gewarnt hatte und auch Herr Dr. Turczynsky hat dies in seinem Attest betont.
7. Ich verweise auf meine Mail an Herrn RA Peter vom 25.10.2017. Der Angriff auf mich war heimtückisch und geplant. Dies wirkt sich auf den GdS aus, so daß dieser auf 100 anzustzen ist.
8. S. 7 der Broschüre schreibt klar vor, daß auch die Familie des Betroffenen unter Schutz steht. Miene beiden Söhne müssen den gesamten Haushalt seit dem
Übergriff führen. Ich kann bestenfalls mit Planung und Kleinigkeiten helfen.
9. S. 51f der Broschüre. Konnte den von mir gewählten Beruf in der Außenwerbung nicht mehr ausführen. Dazu muß man körperlich flexibel sein, da man durch beobachten Aufstellplätze für Werbetafeln suchen muß und dann den Eigentümer ausfindig machen und mit diesem Verhandeln. Dadurch steht mir ein GdS von 100 zu.
Zum Urteil:
S. 3: Die Verweigerung des LAGeSo von Hilfe führt ebenfalls zu einem Anstieg meines Anspruches. Denn es verzögert seine Leistungen seit Jahren - wenn auch
mit Hilfe des Gerichts. Auch hatte ich die Identitätsfeststellung nicht verweigert. Allerdings hatte ich von den Zivilisten einen Ausweis verlangt und wollte mit meinem Anwalt telefonieren, um mich zu vergewissern, ob ich meine Identität nachweisen müsse. Beides wurde mir verweigert. Auch habe ich mich erst auf einer Aufforderung hin angezogen und bin zu den übrigen Personen wunschgemäß gegangen. Hier lauerten schon Klemm und Kedor, um die Gewalt anzuwenden. Und dies, obgleich klar war, daß hier das Kindeswohl ihn keiner Weise gefährdet war. Auch ist die Behauptung, man wolle meine Identität, um mich später als Zeugen zu haben, reine Schutzbehauptungen. Denn die Namen der "leichtbekleideten Damen, teileweise in Negligee" wurden ebensowenig festgehalten, wie der Name der damaligen Masseuse.
S4. Ich bin nicht in die Liege gedrückt worden, sondern ich bin mit dem linken Knie auf den Boden geknallt bei einer Drehung um 90 Grad nach links. Mein Oberkörper, insbesondere mein Gesicht, wurden auf die Liege gedrückt. Auch habe ich zwei Unterarmgehstützen.
S. 4f: hier verstößt das LAGeSo eindeutig gegen seine Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO. Insbesondere, da es die Kausalität leugnet und den Einsatz für berechtigt erklärt.
Das LAGeSo kennt die Rechtslage und leugnet die. Immerhin hat der Gutachter diese Kausalität klargestellt.
S. 6: Ich bin gegen 1:30 Uhr ins Krankenhaus gefahren worden und war gegen 7 Uhr zurück. Meine Söhne waren gerade dabei, sich für die Schule fertig zu machen. Da ich Mühe mit dem Treppensteigen habe, stehen mir die Merkzeichen "aG" und "T" zu. Hierzu dürften auch die deutlichen Reibegeräusche auf der linken Seite beitragen.
S. 7: Wieso hat Herr Totkas eigentlich auf 501m in 20 Minuten abgestellt? Das Merkzeichen G gibt es doch, wenn man keine 2km in 30 Minuten zurücklegen kann.
S. 8: Gibt die Versorgungsmedizinische-Verordnung den GdS oder den GdB an? Denn der GdS geht laut der Broschüre ja über den GdB an. Aber auch der GdB ist bei mir
mit mindestens 50 anzusetzen, da ich eben keine zwei km in 30 Minuten absolvieren kann. Auffällig ist, daß bisher kein Gutachter dazu Stellung genommen hat. Der letzte Gutachter, der vom LAGeSo bestellt war (Dr. Oelrich), trotz meiner Aufforderung und Überreichung des Merkblattes nicht.
Anfang 2008 war ich 54 Jahre alt und wog etwa 95 Kg. Wieso nimmt der Gutachter die Daten der Begutachtung? Es kommt doch auf den Tattag an.
Überdies hatte ich einen Zeitungsartikel vorgelegt, in dem klar gesagt wird, daß man sich durch Sport um bis zu 10 Jahre jünger halten kann.
S. 9: Der GdS ist , wie vorgetragen, mit 100 anzusetzen. Dabei zitiert der Richter sogar: "wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen...", ohne das je vor dem
SG über die wirtschaftlichen Folgen gesprochen oder verhandelt wurde. Der Angriff war nicht nur rechtswidrig, sondern vorsätzlich und besonders heimtückisch, denn ich konnte mit keiner Gewalt rechnen.
S. 12: Der Angriff auf mich war vorsätzlich und geplant. Dies ergibt sich u.a. durch die Aufstellung von Klemm und Kedor, die verhinderten, daß ich mich setze. Überdies haben die nicht rechtsirrtümlich gehandelt, wie der Richter schon im Protokoll behauptete. Sondern die haben gewußt, was sie tun und haben aus Selbstschutz, wie ja Herr RA Peter herausgearbeitet hat, mehrfach gelogen. Mit seiner durch nichts zu rechtfertigenden Behauptung des Richters, die Täter hätten irrtümlich gehandelt, hat er auch verhindert, daß die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen überhaupt erst aufnahmen. Die haben sich auf genau diese Behauptung des Richters berufen. Dies muß ebenfalls beim GdS und dem Schmerzensgeld berücksichtigt werden.
Aus gab keine "körperliche Auseinandersetzung". Der Angriff auf mich erfolgte so schnell und heimtückisch, daß ich keine Chance hatte, mich dem zu entziehen.
Auch wurde ich nicht auf einem Bett abgelegt. Wäre dies geschehen, wäre es nicht zu dem Bruch am Tibiakopf gekommen. Wo hat der Zeuge Jacob dies ausgesagt? Er konnte es doch gar nicht sehen, da der eine Polizist ihm den Blick versperrte. Und auch die anderen Zeugen konnte nicht sehen, was genau geschah.
S. 14, von den leichtbekleideten Frauen, die angeblich anwesend waren, wurde keine Identität festgestellt. Wieso wohl nicht?
S. 16 Fischer und die anderen haben klar gelogen. Wieso hat der Richter am SG dies nicht zur Anzeige gebracht? Sondern die beiden Täter sogar mit der Bemerkung,
diese wären irrtümlich vorgegangen, sogar geschützt? Auch die Zeugin Gabisch hatte klar gelogen, wie der Richter auf S. 16 unten indirekt eingesteht.
S. 18, wir haben nie darüber gesprochen, ob der Angriff irrtümlich war. Hier bemängel ich die fehlende Sachverhaltsaufklärung. Dabei sind Richter zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet und dürfen nicht einfach etwas unterstellen. Wenn ich mich richtig erinnere, hatten wir das Funkprotokoll erbeten, aber nicht bekommen. Dieses hätte das SG aber allemal anfordern müssen, wie es ja auch den Prostitutionsnachweis angefordert hatte. Zum Tatzeitpunkt können die beiden Polizisten aber nicht mehr an ein Bordell geglaubt haben, so daß es wohl auf das Protokoll wenig ankommt. Die Bücher waren geprüft und es war klar, daß es kein Bordell war. Alles andere sind Schutzbehauptungen und Lügen.
S. 21: Ich habe mich nicht geweigert, sondern wollte vorher wissen, mit wem ich es zu tun habe und welche Rechte und Pflichten ich habe. Dies wurde mir verweigert. In der Tat war der "konkrete Einsatzanlass" bereits geklärt und damit auch, daß kein Bordell vorhanden war. Die Täter können keinem Irrtum mehr unterlegen sein.
S. 25: Welche Darreichungsformen gibt es, die sich nicht auf den Magen-Darm-Trakt auswirken? Auch nehme ich keine Schmerzmittel, da ich Nebenwirkungen befürchte. In Amerika sind viele nach Einnahme von Schmerzmitteln heroinsüchtig geworden.
S. 24f: Natürlich habe ich "seelische Begleiterscheinungen". Muß ich doch nach fast 10 Jahren feststellen, daß die Täter ohne Strafe davon kommen und mir jede Hilfe verweigert wird.
Ich bitte Sie, dies in Ihre Überlegungen einzubeziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Ich bitte auch um Entschuldigung, daß ich beide Verfahren, also Zivilgericht (Landgericht und Kammergericht) und Sozialgericht (Opferrente, Sozialgericht und Landessozialgericht) zusammen gefaßt habe. Ursprünglich ging es nicht anders, da ich nur alle paar Wochen einen neuen Blog aufmachen konnte.
Auch erschien es mir sinnvoll, da ich zeige wollte, wie dieser Staat und diese Juristen uns um unseren einfachsten Rechte bringen.
Horst Murken
L S G
L 13 VG 1/18
Per Telefax
Berlin, 18. Dezember 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Termins vom 24.1.2019 und gebe folgendes zu bedenken:
1. Das Urteil ist nichtig, da es keine gültige Vollmacht der Gegenseite gibt. Die uns lediglich vorgelegte, jedoch nicht in Kopie ausgehändigte Vollmacht war aus dem Jahre 1998 und nicht von dem jetzigen Vorsitzenden des LASeSo oder dessen Vertreter unterschrieben. Damit darf es kein Endurteil geben, § 89 ZPO.
2. Die Vollmacht war mit "Im Auftrag" unterschrieben, ohne daß der Auftraggeber ersichtlich war. Dies führt ebenfalls zur Nichtigkeit des Urteils, da nicht klar ist, wer im Zweifel haftet, siehe dazu meine Ausführungen hier:
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/p/blog-page_23.html
3. Es ist auch im Interesse des "Dienstherren", wenn klar ist, wer was zu vertreten hat:
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
4. Ich werfe dem Richter beim SG vor, gegen seine Amtspflichten verstoßen zu haben. So haben wir mehrfach in Vorbereitung des Termins die Auskunft vom Gutachter verlangt zu dem Merkblatt des LAGeSo zu dem Merkzeichen "G", aber nicht bekommen. Auch in dem Verfahren war dieses Merkblatt lediglich insofern Gegenstand der Verhandlung, als das der Gutachter es herabwürdigte, als Werk von ein paar Juristen. Soweit ich es weiß, beruht diese
Regelung auf Vorgaben vom BGH. Und natürlich ist es auch auf mich anzuwenden. Aus dem Gutachten von Herrn Totkas ergibt sich, daß ich bestenfalls etwas über 500m in 20 Minuten ohne Hilfsmittel gehen kann. Dies stimmt schon nicht, da mir eine Versteifung des Kniegelenks droht.
5. Hierzu wäre Herr Dr. Burger zu hören gewesen, wie Herr RA Peter ja mit 4.10.2017 beantragt hatte. Hier wurde ein wichtiger Zeuge und Sachverständige
nicht geladen, was wohl gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verstößt. Auch gegen mein Recht auf effektiven, umfassenden und
zeitnahen Rechtsschutz wurde und wird verstoßen.
6. Mit 7.11.2017 habe ich mich direkt an das SG gewandt und um eine Erklärungsfrist von mindestens 14 Tagen nach Erhalt des Protokolls gebeten. Auch dies hat der Richter unterschlagen. Ich bin der Meinung, daß mir das Merkzeichen "aG" und "T"
zusteht. Dies würde einen Grad der Behinderung von mindestens 80 entsprechen. Hierzu ist allemal Herr Dr. Burger zu befragen, der mich ja schon in 2008 vor einer größeren Belastung des linken Beines gewarnt hatte und auch Herr Dr. Turczynsky hat dies in seinem Attest betont.
7. Ich verweise auf meine Mail an Herrn RA Peter vom 25.10.2017. Der Angriff auf mich war heimtückisch und geplant. Dies wirkt sich auf den GdS aus, so daß dieser auf 100 anzustzen ist.
8. S. 7 der Broschüre schreibt klar vor, daß auch die Familie des Betroffenen unter Schutz steht. Miene beiden Söhne müssen den gesamten Haushalt seit dem
Übergriff führen. Ich kann bestenfalls mit Planung und Kleinigkeiten helfen.
9. S. 51f der Broschüre. Konnte den von mir gewählten Beruf in der Außenwerbung nicht mehr ausführen. Dazu muß man körperlich flexibel sein, da man durch beobachten Aufstellplätze für Werbetafeln suchen muß und dann den Eigentümer ausfindig machen und mit diesem Verhandeln. Dadurch steht mir ein GdS von 100 zu.
Zum Urteil:
S. 3: Die Verweigerung des LAGeSo von Hilfe führt ebenfalls zu einem Anstieg meines Anspruches. Denn es verzögert seine Leistungen seit Jahren - wenn auch
mit Hilfe des Gerichts. Auch hatte ich die Identitätsfeststellung nicht verweigert. Allerdings hatte ich von den Zivilisten einen Ausweis verlangt und wollte mit meinem Anwalt telefonieren, um mich zu vergewissern, ob ich meine Identität nachweisen müsse. Beides wurde mir verweigert. Auch habe ich mich erst auf einer Aufforderung hin angezogen und bin zu den übrigen Personen wunschgemäß gegangen. Hier lauerten schon Klemm und Kedor, um die Gewalt anzuwenden. Und dies, obgleich klar war, daß hier das Kindeswohl ihn keiner Weise gefährdet war. Auch ist die Behauptung, man wolle meine Identität, um mich später als Zeugen zu haben, reine Schutzbehauptungen. Denn die Namen der "leichtbekleideten Damen, teileweise in Negligee" wurden ebensowenig festgehalten, wie der Name der damaligen Masseuse.
S4. Ich bin nicht in die Liege gedrückt worden, sondern ich bin mit dem linken Knie auf den Boden geknallt bei einer Drehung um 90 Grad nach links. Mein Oberkörper, insbesondere mein Gesicht, wurden auf die Liege gedrückt. Auch habe ich zwei Unterarmgehstützen.
S. 4f: hier verstößt das LAGeSo eindeutig gegen seine Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO. Insbesondere, da es die Kausalität leugnet und den Einsatz für berechtigt erklärt.
Das LAGeSo kennt die Rechtslage und leugnet die. Immerhin hat der Gutachter diese Kausalität klargestellt.
S. 6: Ich bin gegen 1:30 Uhr ins Krankenhaus gefahren worden und war gegen 7 Uhr zurück. Meine Söhne waren gerade dabei, sich für die Schule fertig zu machen. Da ich Mühe mit dem Treppensteigen habe, stehen mir die Merkzeichen "aG" und "T" zu. Hierzu dürften auch die deutlichen Reibegeräusche auf der linken Seite beitragen.
S. 7: Wieso hat Herr Totkas eigentlich auf 501m in 20 Minuten abgestellt? Das Merkzeichen G gibt es doch, wenn man keine 2km in 30 Minuten zurücklegen kann.
S. 8: Gibt die Versorgungsmedizinische-Verordnung den GdS oder den GdB an? Denn der GdS geht laut der Broschüre ja über den GdB an. Aber auch der GdB ist bei mir
mit mindestens 50 anzusetzen, da ich eben keine zwei km in 30 Minuten absolvieren kann. Auffällig ist, daß bisher kein Gutachter dazu Stellung genommen hat. Der letzte Gutachter, der vom LAGeSo bestellt war (Dr. Oelrich), trotz meiner Aufforderung und Überreichung des Merkblattes nicht.
Anfang 2008 war ich 54 Jahre alt und wog etwa 95 Kg. Wieso nimmt der Gutachter die Daten der Begutachtung? Es kommt doch auf den Tattag an.
Überdies hatte ich einen Zeitungsartikel vorgelegt, in dem klar gesagt wird, daß man sich durch Sport um bis zu 10 Jahre jünger halten kann.
S. 9: Der GdS ist , wie vorgetragen, mit 100 anzusetzen. Dabei zitiert der Richter sogar: "wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen...", ohne das je vor dem
SG über die wirtschaftlichen Folgen gesprochen oder verhandelt wurde. Der Angriff war nicht nur rechtswidrig, sondern vorsätzlich und besonders heimtückisch, denn ich konnte mit keiner Gewalt rechnen.
S. 12: Der Angriff auf mich war vorsätzlich und geplant. Dies ergibt sich u.a. durch die Aufstellung von Klemm und Kedor, die verhinderten, daß ich mich setze. Überdies haben die nicht rechtsirrtümlich gehandelt, wie der Richter schon im Protokoll behauptete. Sondern die haben gewußt, was sie tun und haben aus Selbstschutz, wie ja Herr RA Peter herausgearbeitet hat, mehrfach gelogen. Mit seiner durch nichts zu rechtfertigenden Behauptung des Richters, die Täter hätten irrtümlich gehandelt, hat er auch verhindert, daß die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen überhaupt erst aufnahmen. Die haben sich auf genau diese Behauptung des Richters berufen. Dies muß ebenfalls beim GdS und dem Schmerzensgeld berücksichtigt werden.
Aus gab keine "körperliche Auseinandersetzung". Der Angriff auf mich erfolgte so schnell und heimtückisch, daß ich keine Chance hatte, mich dem zu entziehen.
Auch wurde ich nicht auf einem Bett abgelegt. Wäre dies geschehen, wäre es nicht zu dem Bruch am Tibiakopf gekommen. Wo hat der Zeuge Jacob dies ausgesagt? Er konnte es doch gar nicht sehen, da der eine Polizist ihm den Blick versperrte. Und auch die anderen Zeugen konnte nicht sehen, was genau geschah.
S. 14, von den leichtbekleideten Frauen, die angeblich anwesend waren, wurde keine Identität festgestellt. Wieso wohl nicht?
S. 16 Fischer und die anderen haben klar gelogen. Wieso hat der Richter am SG dies nicht zur Anzeige gebracht? Sondern die beiden Täter sogar mit der Bemerkung,
diese wären irrtümlich vorgegangen, sogar geschützt? Auch die Zeugin Gabisch hatte klar gelogen, wie der Richter auf S. 16 unten indirekt eingesteht.
S. 18, wir haben nie darüber gesprochen, ob der Angriff irrtümlich war. Hier bemängel ich die fehlende Sachverhaltsaufklärung. Dabei sind Richter zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet und dürfen nicht einfach etwas unterstellen. Wenn ich mich richtig erinnere, hatten wir das Funkprotokoll erbeten, aber nicht bekommen. Dieses hätte das SG aber allemal anfordern müssen, wie es ja auch den Prostitutionsnachweis angefordert hatte. Zum Tatzeitpunkt können die beiden Polizisten aber nicht mehr an ein Bordell geglaubt haben, so daß es wohl auf das Protokoll wenig ankommt. Die Bücher waren geprüft und es war klar, daß es kein Bordell war. Alles andere sind Schutzbehauptungen und Lügen.
S. 21: Ich habe mich nicht geweigert, sondern wollte vorher wissen, mit wem ich es zu tun habe und welche Rechte und Pflichten ich habe. Dies wurde mir verweigert. In der Tat war der "konkrete Einsatzanlass" bereits geklärt und damit auch, daß kein Bordell vorhanden war. Die Täter können keinem Irrtum mehr unterlegen sein.
S. 25: Welche Darreichungsformen gibt es, die sich nicht auf den Magen-Darm-Trakt auswirken? Auch nehme ich keine Schmerzmittel, da ich Nebenwirkungen befürchte. In Amerika sind viele nach Einnahme von Schmerzmitteln heroinsüchtig geworden.
S. 24f: Natürlich habe ich "seelische Begleiterscheinungen". Muß ich doch nach fast 10 Jahren feststellen, daß die Täter ohne Strafe davon kommen und mir jede Hilfe verweigert wird.
Ich bitte Sie, dies in Ihre Überlegungen einzubeziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
... link (0 Kommentare) ... comment
... older stories