Samstag, 22. September 2018
Nach dem Termin
Hier das Protokoll samt Anhang:
https://www.dropbox.com/s/6ior0tlzvlglxd7/Protokoll%20samt%20Anhang.pdf

Hier die dienstlichen Stellungnahmen der Richter:
https://www.dropbox.com/s/65rkksat4egpcy8/Stellungsnahmen%20der%20Richter%20zu%20dem%20Befangenheitsvorwurf.pdf

Hier mein heutiges Schreiben zu den Stellungnahmen:
Sehr geehrter Herr RA Peter,


Frau Dr. Holldorf schreibt: "Der Kläger hat diesen Befangenheitsantrag gestellt, bevor die Erörterung der Sach- und
Rechtslage abgeschlossen war." Dazu war ich verpflichtet, S. 12 unter 7. Die Richterin wirft mir also vor, daß ich mich
an das Gesetz gehalten habe, damit ist sie eindeutig befangen.

Und natürlich wendet der Senat im vollem Umfange das Urteil des Landgerichts an. Daher verweigert man mir den
Verdienstausfall und das Persönliche Budget, vgl. schon meine Mail vom 18.9.2018, hier liegt eine Beweisvereitelung
vor, so daß beides als zugestanden gelten muß. Und es wurde lediglich über 7.000 Euro verhandelt und mir nur dafür PKH
bewilligt. Das hat mit geltemden Recht gar nichts zu tun, sondern dies ist Richterwillkür.

Der Senat hat auch kein geltendes Recht angewandt, er ist mit keinem Wort auf unsere Argumente sowie dem EGMR-Urteil
(höchstes Recht, welches angewandt werden muß - es sei denn das Gericht setzt sich damit auseinander, S. 11f Expertise)
eingegangen. Dieses gehört aber zu dem Pflichten des Gerichts - und zwar vor der mündlichen Verhandlung. Keinesfalls
hat das Gericht auf bessere Argumente reagiert, es hat Ihnen sogar in Ihrem geplanten Sachvortrag reingeredet und diesen
unterbunden.

Auch hätte über meine Beschwerden zur PKH-Ablehnung im Vorfeld entschieden werden müssen, siehe z. B. dieses Schreiben:
Kammergericht Berlin
9 U 85/15




per Telefax



Berlin, 3. März 2018




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich sehe gute Gründe für eine Erhöhung meiner Schmerzensgeldforderung.

Im Gegensatz zu dem Opfer von Gewalt in Frankreich war ich nicht einmal verdächtig, sondern der Angriff auf mich erfolgte vorsätzliche aus Jux und Dollerei. Auch wurde nicht nur ich geschädigt, sondern auch meine Söhne, die ihre Lebensplanung dem Umstand anpassen mussten, dass ich Hilfe benötige, die sie leisten müssen, da andere Stellen mir die nötige Hilfe verweigern. Beide wären gerne längst ausgezogen und in eine eigene Wohnung.

Leider ist das Urteil noch nicht in deutsch veröffentlicht. Die Gründe des EuGH sind sicherlich nicht nur für meinen Fall interessant. Anscheinend finden auch die Gesichtspunkte der Bestrafung und damit Abschreckung beim Schmerzensgeld eine deutlich höhere Gewichtung, als dies bisher in der deutschen Rechtssprechung der Fall ist.

Ich bin der Meinung, dass mir eindeutig PKH zusteht, Art. 3 GG iVm § 114 ZPO und § 122 ZPO. Daher bitte ich um die Herstellung des richtigen Zustandes.

Alles weitere mag mein Anwalt ausführen.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken



Nach alledem kann als erwiesen angesehen werden, daß diese Richter nicht neutral waren und sind, sondern befangen und Partei der Gegenseite, dem Staat.
In der unterlassenen Vorbereitung des Termins liegt eine schwere Amtspflichtsverletzung, die alle drei Richter leugnen und damit offenbaren, daß sie dies
so wollten und bewußt gemacht haben, siehe Punkt 2 der Expertise.

Ich hoffe, Sie können mir zu meinem Recht in allen Punkten verhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken

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Freitag, 14. September 2018
Meine Reaktion auf meinen heutigen Termin
Kammergericht Berlin
- zu Händen des Präsidenten, Herrn Dr. Pickel, persönlich




Per FAX




Berlin, 14. Sep. 2018






DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE




Sehr geehrter Herr Dr. Pickel,

ich richte diese Beschwerden gegen frau Dr. Holldorff als Vorsitzende und gegen die beiden Beisitzer, Frau Dr. Monje und Herrn Radu.

1. Ich werfe der Kammer vorsätzliche Körperverletzung vor, die auch vollzogen wurde. Aufgrund der Art meiner Verletzung benötige ich auch für kurze Strecken einen Rollstuhl. Dies ist der Kammer auch bekannt, da diese Verletzung ja Gegenstand der Verhandlung ist. In der Loge hatten wir einen Stuhl mit Rollen gesehen und diesen erbeten. Aber auch dies wurde uns verweigert. Eine so lange Strecke, wie sie beim Kammergericht zu überwinden ist, ist per se eine Barriere, die nicht sein darf. Die Justizbeschäftigten, die mir diese Hilfe verweigert haben, sollten doch eigentlich auch für uns Menschen und Bürger da sein – und nicht gegen uns, wie ja schon die Polizisten, die mich zum Krüppel gemacht haben, deren eigentliche Aufgabe es ist, die körperliche Unversehrtheit zu schützen
2. Die Kammer hat ganz eindeutig für die Gegenpartei Stellung genommen und dies heute auch bestätigt. Dabei bemängel ich, dass die Versagung der PKH schon rechtswidrig war, siehe den Schriftwechsel dazu.
3. Auf meine Schreiben zur PKH habe ich keine Antworten bekommen, was ich als Verstoß gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren ansehe.
4. Ich habe im Rahmen des Befangenheitsantrages gerügt, dass es keine Vorbereitenden Handlungen des Kammergerichts gegeben hat, ein Verstoß gegen die §§ 139, 273 und 278 ZPO. Damit geben die Richter zu verstehen, dass sie nicht viel von Gesetz und Recht halten, Art. 20 III GG. Ein Verstoß gegen den eigenen Eid nach § 38 DRiG liegt ohnehin vor.
5. Durch die mangelnde Vorbereitung war eine ordnungsgemäße Führung der Verhandlung unmöglich. Allerdings hat die Richterin nach meinem Befangenheitsantrag den Anwalt der Gegenseite noch 20 Minuten interessiert zugehört, während sie meinem Anwalt gleich ins Wort fiel, also dies kurz antworden wollte. Zu Protokoll ist davon wohl ohnehin nichts genommen worden.
6. Ich hatte gleich bei Beginn der Verhandlung nach der Vollmacht des Anwaltes der Gegenseite gefragt und einen Antrag auf ein Versäumnisurteil gestellt. Dieses Versäumnisurteil steht mir unbedingt zu. Aber auch hier haben sich die Richter über Gesetz und Recht hinweggesetzt.
7. Diese Richter meinen allen Ernstes, dass mich pflegen, sei eine Selbstverständlichkeit und für die Täter völlig kostenfrei. Dabei hat das Gericht die Expertise zum Haushaltsführungsschaden und begeht hier nach meiner Meinung eine offene Rechtsbeugung, die geahndet werden muß.
8. Damit ist aber auch klar, dass die Begrenzung meiner PKH für einen Schaden von gerade 7.000 Euro unhaltbar ist.
9. Mein Anwalt hat der Kammer die Berechnungen des EGMR zu 20579/12 vom 15.2.2018 überreicht. Erst dadurch habe ich verstanden, dass der Schaden bis zum Endfall, also Tod oder sogar noch darüber hinaus berechnet werden kann. Daher habe ich meine Berechnung zu meinem Verdienst heute zu den Akten gegeben. Über diese Höchstrichterliche Rechtssprechung darf sich die Kammer nicht hinwegsetzen, ansonsten ist natürlich mein Befangenheitsantrag schon deswegen berechtigt, siehe diese Expertise, die wir auch zur Akte gereicht haben: http://www.winter-gbr.de/inhaltframe.cfm?id_bereich=55
10. Allerdings wollten diese Richter mir nicht einmal 7.000 Euro Schmerzensgeld – unter Streichung des Persönlichem Budgets und des Verdienstausfalls – zusprechen, sondern wollten mir ein Mitverschulden zusprechen. Völlig absurd, dies haben sowohl das SG, als auch das LG klar abgelehnt, nachdem darüber verhandelt wurde. Die Richter wollten ganz offenkundig ein Überraschungsurteil fällen, daher auch die fehlende Vorbereitenden Handlungen.
11. Ich rüge auch die überlange Dauer dieses Instanzenzuges. Dies ist ein klarer Verstoß gegen Art. 19 IV GG, welcher mir effektiven, umfassenden und zeitnahen Rechtsschutz gewährt.
12. Auch ich habe einen Anspruch auf eine gute Justiz und bitte Sie, dafür zu sorgen, dass ich diese erfahre, siehe Anlage.
13. Ich verweise auf die weiteren Punkte aus meinem Befangenheitsantrages.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Samstag, 3. März 2018
Mein heutiges Schreiben an das Kammergericht
Kammergericht Berlin
9 U 85/15




per Telefax



Berlin, 3. März 2018




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich sehe gute Gründe für eine Erhöhung meiner Schmerzensgeldforderung.

Im Gegensatz zu dem Opfer von Gewalt in Frankreich war ich nicht einmal verdächtig, sondern der Angriff auf mich erfolgte vorsätzliche aus Jux und Dollerei. Auch wurde nicht nur ich geschädigt, sondern auch meine Söhne, die ihre Lebensplanung dem Umstand anpassen mussten, dass ich Hilfe benötige, die sie leisten müssen, da andere Stellen mir die nötige Hilfe verweigern. Beide wären gerne längst ausgezogen und in eine eigene Wohnung.

Leider ist das Urteil noch nicht in deutsch veröffentlicht. Die Gründe des EuGH sind sicherlich nicht nur für meinen Fall interessant. Anscheinend finden auch die Gesichtspunkte der Bestrafung und damit Abschreckung beim Schmerzensgeld eine deutlich höhere Gewichtung, als dies bisher in der deutschen Rechtssprechung der Fall ist.

Ich bin der Meinung, dass mir eindeutig PKH zusteht, Art. 3 GG iVm § 114 ZPO und § 122 ZPO. Daher bitte ich um die Herstellung des richtigen Zustandes.

Alles weitere mag mein Anwalt ausführen.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken




EGMR: Mann nach Festnahme schwerbehindert – Frankreich muss 6,5 Millionen Euro zahlen
· zu EGMR , Urteil vom 15.02.2018 - 20579/12

Frankreich muss 6,5 Millionen Euro Entschädigung an einen Mann zahlen, der seit seiner Festnahme wegen einer falschen Verdächtigung schwerbehindert ist. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem am 15.02.2018 veröffentlichten Urteil (Az.: 20579/12).

Mann wurde zu Boden gerungen
Der Kläger war im November 2004 von den Sicherheitskräften des staatlichen Bahnunternehmens SNCF aufgegriffen worden. Sie hatten ihn zu Unrecht verdächtigt, Steine auf Züge geworfen zu haben. Der Mann wurde zu Boden gerungen und bekam Handschellen angelegt. Polizisten übernahmen und fuhren mit dem Mann in Richtung Revier.

Schwere Gehirnschädigungen
Bei der Ankunft fiel der Festgenommene ins Koma. Er wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Später wurden schwere Gehirnschädigungen bei ihm festgestellt. Der Mann ist heute auf einen Rollstuhl und im Alltag auf Hilfe angewiesen.

Verstoß gegen Verbot der unmenschlichen Behandlung
Die französischen Behörden hätten keine glaubhaften Argumente dafür geliefert, dass die Verletzungen des Mannes schon aus der Zeit vor der Festnahme stammten, urteilten die Straßburger Richter. Frankreich habe daher gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen: gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung.

Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 15. Februar 2018 (dpa).
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