Freitag, 27. November 2020
EGMR
Hier meine Beschwerde gegen den EGMR:
EGMR
15433/20





Per Telefax



Berlin, 20. Dez. 2020



EILT
ERINNERUNG
ANHÖRUNGSRÜGE
GEGENVORSTELLUNG
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL
DIENSTAUFSICHTBESCHWERDE GEGEN LADO CHANTURIA



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde in Deutschland am 20.2.2008 von Polizisten rechtswidrig angegriffen und zum Krüppel gemacht: https://rechtsstaat12.blogger.de/stories/2722621/

Alle Gerichte haben bestätigt, daß dieser Angriff rechtwidrig war: Sozialgericht Berlin – sogar nach Anhörung von Zeugen, Landgericht Berlin und auch das Kammergericht Berlin.

Es liegt also eindeutig ein Verstoß gegen: https://rechtsstaat12.blogger.de/stories/2722621/
vor. Wieso der Richter dies nicht erkennt und berücksichtigt, mag er erklären – oder er ist unfähig, Recht zu sprechen. Zumindest, was Grund- und Menschenrechte anbelangt.

Die Entscheidung vom 22.5.2020 ist hier übrigens erst am 27.11.2020 eingegangen. Wenn also gesagt wird, daß die Akte nach einem Jahr nach der Entscheidung vernichtet wird, hat dies nichts mit rechtsstaatlichem Verhalten zu tun, wenn ein halbes Jahr nach Erstellung vergeht..

In der Sache selber habe ich alles Relevante vorgetragen. Es ist schon seltsam, daß der EGMR nicht kritisiert, daß der BGH und das BVerfG seine Entscheidungen nicht begründen und damit gegen das Grundgesetz und internationales Recht verstoßen, wo ja das Recht auf rechtliches Gehör und faires Verfahren zugesichert sind.

Auch gegen internationales Recht wird hier klar verstoßen:

Neben dem nationalen Recht verstößt sie gegen die EMRK,
Richtlinie 2012/29 EU vom 25.10.2012, Dokument E/CN 4/2000/62 der
Menschenrechtskommission vom 18.1.2000, die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, GRC, Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte,
ICCPR, ICESCR, CRPD, sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.

So betreibt sie Weiße Folter und verstößt gegen das Verbot der
unmenschlichen Behandlung.

Will der EGMR dies so hinnehmen? Ich wurde zum Krüppel gemacht und mir wird weiterhin jede Hilfe verweigert. Selbst vom EGMR.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken




Hier meine Klage: https://www.dropbox.com/s/1gv4eivdidn6anw/2020-11-27_ECHR-Beschwerde16-03-2020.pdf

Der BGH hat seine Entscheidung nicht begründet.
Das BVerfG hat seine Entscheidung nicht begründet.
Der EGMR hat seine Entscheidung nicht begründet.
https://www.dropbox.com/s/h5vbaxsm29u3m8c/2020-11-27_echr_15433-20%2027-Nov-2020%2016-05-07.pdf

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Donnerstag, 19. November 2020
Vom BMJV kommt nur unbrauchbarer Mist
https://fragdenstaat.de/anfrage/polizeigewalt-und-unterlassene-hilfe-vom-staat/#nachricht-540906

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Freitag, 13. November 2020
Opfern soll geholfen werden
Gerichtskosten von Opfern zu verlangen statt für rasche Entschädigung zu sorgen, ist unzulässig !!!!
VI. BEHANDLUNG DER OPFER
10. Opfer sollen vom Staat und, soweit zutreffend, von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen und Privatunternehmen mit Mitgefühl und unter Achtung ihrer Würde und ihrer
Menschenrechte behandelt werden und es sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ihre
Sicherheit und ihre Privatsphäre ebenso wie die ihrer Familien zu gewährleisten. Der Staat soll
sicherstellen, dass in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften so weit wie möglich Vorkehrungen
dafür getroffen werden, dass ein Opfer, das Gewalt oder ein Trauma erlitten hat, besondere Aufmerksamkeit und Betreuung erhält, um zu vermeiden, dass das Opfer im Zuge der Rechts- und Verwaltungsverfahren, die Gerechtigkeit und Wiedergutmachung gewähren sollen, erneut traumatisiert wird.
VII. RECHT DER OPFER AUF RECHTSSCHUTZ
11. Der Rechtsschutz bei Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts schließt die folgenden Rechte des Opfers ein:
a) das Recht auf Zugang zur Justiz;
b) das Recht auf Wiedergutmachung für erlittene Schäden und
c) das Recht auf Zugang zu Tatsacheninformationen in Bezug auf die Verletzungen.
VIII. RECHT DER OPFER AUF ZUGANG ZUR JUSTIZ
12. Das Recht eines Opfers auf Zugang zur Justiz umfasst alle Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
oder anderen öffentlichen Prozesse, die nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
dem Völkerrecht zur Verfügung stehen. Völkerrechtliche Verpflichtungen zur Gewährleistung des individuellen oder kollektiven Rechts auf Zugang zur Justiz und auf ein faires und unparteiisches Verfahren sollen in das innerstaatliche Recht aufgenommen werden. Zu diesem Zweck sollen die Staaten
a) durch öffentliche und private Mechanismen alle verfügbaren Rechtsschutzmittel gegen
Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts bekannt
machen;
b) Maßnahmen ergreifen, um Unannehmlichkeiten für die Opfer auf ein Mindestmaß zu
begrenzen, ihre Privatsphäre gegebenenfalls zu schützen sowie zu gewährleisten, dass sie und ihre
Familienangehörigen sowie Zeugen vor, während und nach den Gerichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, welche die Interessen der Opfer betreffen, vor Einschüchterung und Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind;
c) alle geeigneten diplomatischen und rechtlichen Mittel anbieten, um zu gewährleisten,
dass die Opfer ihren Anspruch auf Rechtsschutz und auf Wiedergutmachung für Verletzungen der
internationalen Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts geltend machen können.
13. Zusätzlich zum individuellen Zugang zur Justiz sollen außerdem geeignete Regelungen getroffen werden, um Gruppen von Opfern zu gestatten, Sammelklagen auf Wiedergutmachung zu erheben
und gemeinsam Wiedergutmachung zu erlangen.
14. Das Recht auf angemessenen, wirksamen und raschen Rechtsschutz gegen Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts umfasst alle verfügbaren inter-
Dokument E/CN.4/2000/62 der Menschenrechtskommission vom 18. Januar 2000 (Anlage)
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nationalen Verfahrensarten, in denen Einzelpersonen parteifähig sein können, und soll die Inanspruchnahme sonstiger innerstaatlicher Rechtsbehelfe nicht berühren.
IX. RECHT DER OPFER AUF WIEDERGUTMACHUNG
15. Eine angemessene, wirksame und rasche Wiedergutmachung hat den Zweck, die Gerechtigkeit
zu fördern, indem ein Ausgleich für Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des
humanitären Völkerrechts geschaffen wird. Die Wiedergutmachung soll der Schwere der Verletzungen und des erlittenen Schadens angemessen sein.
16. Im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen hat ein Staat für seine Handlungen oder Unterlassungen, die Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen oder des humanitären Völkerrechts darstellen, den Opfern Wiedergutmachung zu leisten.
17. Ist die Verletzung nicht dem Staat zuzurechnen, so soll die für die Verletzung verantwortliche
Partei dem Opfer beziehungsweise, sofern bereits der Staat dem Opfer Wiedergutmachung geleistet
hat, dem Staat Wiedergutmachung leisten.
18. Ist die für die Verletzung verantwortliche Partei nicht in der Lage oder nicht willens, diesen
Verpflichtungen nachzukommen, so soll sich der Staat bemühen, den Opfern, die infolge der Verletzung eine körperliche Schädigung oder eine Beeinträchtigung ihrer physischen oder psychischen Gesundheit erlitten haben, sowie den Familien, insbesondere den abhängigen Angehörigen von Personen, die infolge der Verletzung gestorben sind oder eine körperliche oder psychische Behinderung
erlitten haben, Wiedergutmachung zu leisten. Zu diesem Zweck sollen sich die Staaten um die Errichtung nationaler Fonds zur Entschädigung der Opfer bemühen und erforderlichenfalls ergänzende
Finanzierungsquellen erschließen.
19. Der Staat hat für die Vollstreckung der Entscheidungen über Wiedergutmachung zu sorgen, die
seine innerstaatlichen Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen Privatpersonen oder
Institutionen erlassen. Die Staaten bemühen sich, rechtskräftige Entscheidungen über Wiedergutmachung zu vollstrecken, die ausländische Gerichte gegen die für die Verletzung verantwortlichen
Privatpersonen oder Institutionen erlassen.
20. Sofern der Staat oder die Regierung, unter deren Hoheitsgewalt die Verletzung stattgefunden
hat, nicht mehr besteht, soll der Nachfolgestaat oder die Nachfolgeregierung den Opfern
Wiedergutmachung leisten.
X. FORMEN DER WIEDERGUTMACHUNG ....

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