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Donnerstag, 18. Oktober 2018
Die Bearbeitung meines Befangenheitsantrages durch das Kammergericht
kasparhauser, 23:21h
https://www.dropbox.com/s/q551kw73bpiso1q/KG%20181016%20Beschluss.pdf
Dabei hatte das Kammergericht mal einen guten Ruf. Keine Ahnung, wann dies war. Aber die heutigen Richter scheinen sich weder um ihren Ruf noch um Gesetz und Recht zu kümmern.
Ich suche Unterstützung gegen diesen Unrechtsstaat.
Alleine habe ich gegen diese Leute keine Chance.
Die Frage bleibt, warum machen die es? Denn deren Aufgabe ist es doch, Gesetz und Recht einzuhalten,
§ 38 DRiG, Art. 20 III GG.
Dafür werden die bezahlt.
Horst Murken
Hier mein heutiges Schreiben als Antwort zu deren Bearbeitung:
Kammergericht Berlin
9 U 85/15
86 O 515/11 Landgericht Berlin
Per Telefax
Berlin, 19. Oktober 2018
E I L T
BITTE SOFORT BEARBEITEN
Befangenheitsablehnungsantrag
Dienstaufsichtsbeschwerde
Fachaufsichtsbeschwerde
Rechtsaufsichtsbeschwerde
Gegen die Richterin am Kammergericht Schönberg und die Richter am Kammergericht Schneider und Damaske
Und alle in Frage kommende Rechtsmittel
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut Art. 101 Satz 1 GG sind Ausnahmegerichte unzulässig. Und das liegt hier vor. Der einzige der oben genannten Richter, die im Geschäftsverteilungsplan des 9. Zivilsenats stehen, ist Herr Damaske.
Auf jeden Fall müssen von dem 9. Zivilsenat unabhängige Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, und nicht abhängige Richter, Art. 101 iVm Art. 97 GG.
In diesem Fall bitte ich darum, vorher befragt zu werden.
Die Richter gehen schon nicht darauf ein, dass wir ein Versäumnisurteil beantragt haben. Da wir immer noch keine gültigen Vollmachten bekommen haben, kann es jetzt nur zu einem Versäumnisurteil unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des EGMR kommen.
Alles andere würden die Befangenheit bestätigen und zeigen, dass diese Richter nicht neutral sind und damit sind sie eben keine gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 100 iVm Art. 97 GG.
Sofern die drei oben genannten Richter behaupten, mein erster Ablehnungsbescheid sei nichtig nach § 43 ZPO zeigen sie eben, dass auch sie befangen sind. Denn mir wurde von der Vorsitzenden Richterin mitgeteilt, dass die Verhandlung in einem behindertengerechten Raum stattfinden würde. Hierauf konnte ich vertrauen. Erst beim Termin merkten wir, dass dies eine Täuschung durch die Richterin war. Wir mussten eine lange Wegstrecke zurücklegen und dabei zwei Fahrstühle benutzen.
Leider verlassen dann die Richter meine Nummerierung und werden selber pauschal.
So steht in der Expertise: „Die Verletzung einfachen Rechts wird in der Regel nicht zu einem begründeten Ablehnungsgesuch führen. Der Richter hat aber Gelegenheit zum Rechtsgespräch zu geben und muss der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nachkommen (§§ 139, 278 Abs. 3 , 279 Abs. 1 ZPO).“
Dies hätte aber schon als vorbereitende Maßnahmen vor der Verhandlung geschehen müssen. Aber die für befangen erklärten Richter haben es unterlassen, auf meine Schreiben, z. B. vom 13.6.2018 und 30.6.2018, sowie die Schreiben meines Anwaltes, z. B. vom 14.5.2018 und vom 113.4.2018, worauf die Richter ihren Rechtsirrtum zugaben.
Es ist offensichtlich, dass in der mündlichen Verhandlung nach Fortführung über nichts gesprochen wurde, was für ein richtiges Urteil notwendig war. Es wurde nicht gesprochen über:
1. Meine Verletzung und die Folgen für meine Söhne und mich.
2. Den Haushaltsführungsschaden, der mir zusteht.
3. Das persönliche Budget, dass mir zusteht
4. Schmerzensgeld, das mir zusteht
5. Meinen Verdienstausfall, der mir zusteht
6. Das Urteil des EGMR, Urteil vom 15.2.2018 – 20579/12 und die Auswirkung auf diesen Fall.
7. Den PKH-Antrag und mir nach Art. 3 GG iVm § 114 ZPO zustehende PKH
Trotzdem leugnen die obigen Richter Verfahrensfehler und ignorieren meine weiteren Punkte aus meinem Schreiben vom 25.9.2018. Damit gestehen sie ihre Befangenheit.
‚“Wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so wie von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sich der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sind, kann darauf erfolgreich das Ablehnungsgesuch gestützt werden (KG, Beschluss vom 8.6.2006, Az. 15 W 31/06)“
Ich verweise noch auf meine Rechtsmittel vom 14. 9. 2018, die ich hiermit hier noch einführe, da dies anscheinend noch nicht geschehen ist.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dabei hatte das Kammergericht mal einen guten Ruf. Keine Ahnung, wann dies war. Aber die heutigen Richter scheinen sich weder um ihren Ruf noch um Gesetz und Recht zu kümmern.
Ich suche Unterstützung gegen diesen Unrechtsstaat.
Alleine habe ich gegen diese Leute keine Chance.
Die Frage bleibt, warum machen die es? Denn deren Aufgabe ist es doch, Gesetz und Recht einzuhalten,
§ 38 DRiG, Art. 20 III GG.
Dafür werden die bezahlt.
Horst Murken
Hier mein heutiges Schreiben als Antwort zu deren Bearbeitung:
Kammergericht Berlin
9 U 85/15
86 O 515/11 Landgericht Berlin
Per Telefax
Berlin, 19. Oktober 2018
E I L T
BITTE SOFORT BEARBEITEN
Befangenheitsablehnungsantrag
Dienstaufsichtsbeschwerde
Fachaufsichtsbeschwerde
Rechtsaufsichtsbeschwerde
Gegen die Richterin am Kammergericht Schönberg und die Richter am Kammergericht Schneider und Damaske
Und alle in Frage kommende Rechtsmittel
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut Art. 101 Satz 1 GG sind Ausnahmegerichte unzulässig. Und das liegt hier vor. Der einzige der oben genannten Richter, die im Geschäftsverteilungsplan des 9. Zivilsenats stehen, ist Herr Damaske.
Auf jeden Fall müssen von dem 9. Zivilsenat unabhängige Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, und nicht abhängige Richter, Art. 101 iVm Art. 97 GG.
In diesem Fall bitte ich darum, vorher befragt zu werden.
Die Richter gehen schon nicht darauf ein, dass wir ein Versäumnisurteil beantragt haben. Da wir immer noch keine gültigen Vollmachten bekommen haben, kann es jetzt nur zu einem Versäumnisurteil unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des EGMR kommen.
Alles andere würden die Befangenheit bestätigen und zeigen, dass diese Richter nicht neutral sind und damit sind sie eben keine gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 100 iVm Art. 97 GG.
Sofern die drei oben genannten Richter behaupten, mein erster Ablehnungsbescheid sei nichtig nach § 43 ZPO zeigen sie eben, dass auch sie befangen sind. Denn mir wurde von der Vorsitzenden Richterin mitgeteilt, dass die Verhandlung in einem behindertengerechten Raum stattfinden würde. Hierauf konnte ich vertrauen. Erst beim Termin merkten wir, dass dies eine Täuschung durch die Richterin war. Wir mussten eine lange Wegstrecke zurücklegen und dabei zwei Fahrstühle benutzen.
Leider verlassen dann die Richter meine Nummerierung und werden selber pauschal.
So steht in der Expertise: „Die Verletzung einfachen Rechts wird in der Regel nicht zu einem begründeten Ablehnungsgesuch führen. Der Richter hat aber Gelegenheit zum Rechtsgespräch zu geben und muss der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nachkommen (§§ 139, 278 Abs. 3 , 279 Abs. 1 ZPO).“
Dies hätte aber schon als vorbereitende Maßnahmen vor der Verhandlung geschehen müssen. Aber die für befangen erklärten Richter haben es unterlassen, auf meine Schreiben, z. B. vom 13.6.2018 und 30.6.2018, sowie die Schreiben meines Anwaltes, z. B. vom 14.5.2018 und vom 113.4.2018, worauf die Richter ihren Rechtsirrtum zugaben.
Es ist offensichtlich, dass in der mündlichen Verhandlung nach Fortführung über nichts gesprochen wurde, was für ein richtiges Urteil notwendig war. Es wurde nicht gesprochen über:
1. Meine Verletzung und die Folgen für meine Söhne und mich.
2. Den Haushaltsführungsschaden, der mir zusteht.
3. Das persönliche Budget, dass mir zusteht
4. Schmerzensgeld, das mir zusteht
5. Meinen Verdienstausfall, der mir zusteht
6. Das Urteil des EGMR, Urteil vom 15.2.2018 – 20579/12 und die Auswirkung auf diesen Fall.
7. Den PKH-Antrag und mir nach Art. 3 GG iVm § 114 ZPO zustehende PKH
Trotzdem leugnen die obigen Richter Verfahrensfehler und ignorieren meine weiteren Punkte aus meinem Schreiben vom 25.9.2018. Damit gestehen sie ihre Befangenheit.
‚“Wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so wie von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sich der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sind, kann darauf erfolgreich das Ablehnungsgesuch gestützt werden (KG, Beschluss vom 8.6.2006, Az. 15 W 31/06)“
Ich verweise noch auf meine Rechtsmittel vom 14. 9. 2018, die ich hiermit hier noch einführe, da dies anscheinend noch nicht geschehen ist.
Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Dienstag, 25. September 2018
Meine Befangenheitsablehnung
kasparhauser, 15:09h
Kammergericht
9 U 85/15
per Telefax
Berlin, 25. Sep. 2018
Befangenheitsablehnung der drei Richter
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf die eingereichte Expertise der Kanzlei Winter & Partner.
Schon auf S. 1 steht: „Der Richter unterliegt der Amtspflicht, sein Verhalten so einzurichten, dass es dem Vertrauen gerecht wird, dass seinem Amt entgegengebracht wird.“ Hiergegen verstoßen alle drei Richter, wie schon vorgebracht.
Wir hatten nicht nur die mangelnde Vollmachten gerügt, sondern auch Versäumnisurteil beantragt. Dies wurde nicht zu Protokoll genommen, ist aber die logische Folge solch einer Rüge. Auch vom Streithelfer haben wir keine Vollmacht gesehen.
1.. Ich werfe weiterhin allen drei Richtern unterlassene Hilfeleistung und Körperverletzung im Amt vor. Es ist nicht meine Aufgabe, für eine Barrierefreiheit des Gerichts zu sorgen – und ein langer Weg stellt für jemanden mit starker Gehbehinderung eine kaum zu überwindende Barriere dar. Für die Überwindung dieser Barriere ist das Gericht selbstverständlich zuständig. Ein Fahrdienst wäre nötig gewesen, damit ich mit meinem eigenen Rollstuhl hätte kommen können. Und dieser wäre eben nur notwendig, weil die Barriere beim Kammergericht existiert. Auch hätte ich, der ich AlgII beziehe, diesen nicht finanzieren können.
2. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass in der mündlichen Verhandlung im umfangreichen Maße erörtert wurde. Im Gegenteil, mir wurde sogar das Wort entzogen. Im Grundgesetz habe ich dafür aber keine Rechtsgrundlage für die Entziehung meiner Rechts auf rechtliches Gehör gefunden.
3. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass das Gericht den Termin sorgfältig vorbereitet hat. Das Gericht hat eindeutig gegen die §§ 139, 273 und 278 sowie 278a ZPO verstoßen. Es gab keinen Versuch, eine Einigung zu erzielen, sondern das Gericht hat sich eindeutig auf die Seite der Gegenseite gestellt. Damit hat das Gericht gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen.
4. Das Gericht hat der Gegenseite etwa 20 Minuten Zeit gegeben, wobei es die Pflicht des Gerichtes gewesen wäre, auf § 138 ZPO zu verweisen, denn die Gegenseite hat erneut Dinge vorgetragen, die längst widerlegt sind. So hat sie behauptet, die Polizisten wären als solche zu erkennen gewesen. Dies ist falsch, der Zeuge Jacob jun. war noch beim SG der Meinung, diese wären vom Zoll. Auch wurde behauptet, die Polizisten seien zu dem Einsatz berechtigt gewesen, auch dies ist längst widerlegt.
Als mein Anwalt antworten wollte, wurde ihm nach ganz wenigen Worten ins Wort gefallen, so dass er seine geplanten Ausführungen und Richtigstellungen nicht vorbringen konnte.
5. „Der Senat wendet kein Recht des landgerichtlichen Urteils an.“ Die ist eine bewusste Unwahrheit und damit gelogen. Damit ist die Befangenheit und einseitige Geschäftsführung allemal und unleugbar nachgewiesen. Aufgrund des Landgerichtsurteils hat auch das Kammergericht mir nur PKH bezüglich 7.000 Euro bewilligt und alles andere nicht erforscht. Wir hatten die Firma Kaltenbach und Sachverständigengutachten angeboten und beides wurde schon vom Landgericht ignoriert. Auch hatten wir angeboten, die Quittungen zum Beweis vorzulegen. Auch dies hat, wie das Landgericht, das Kammergericht ignoriert. Auf unsere Schreiben, z. B. mein Schreiben vom 3.3.2018 sowie die Schreiben meines Anwaltes ging das Kammergericht mit keinen Wort ein, hätte dies aber schon vor dem Termin machen müssen.
6. Aus der Expertise, S. 11,: „Sofern ein Richter von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichen will, muss er die Parteien ausdrücklich hierauf hinweisen und ihnen Gelegenheit dazu geben, Stellung zu nehmen und ihren Sachvortrag anzupassen (...).“ Wir hatten das Urteil vom 15.2.2018 – 20579/12 vom EGMR eingeführt und das Gericht hat dies einfach ignoriert, ohne dazu Stellung zu nehmen. Damit ist ebenfalls die Befangenheit bewiesen.
Punkt 3. der Expertise:
„Richter müssen zu Ablehnungsgesuchen eine dienstliche Erklärung abgeben (§ 44 Abs. 3 ZPO). Von den Richtern ist eine zusammenhängende Stellungnahme (vgl. § 396 Abs. 1 ZPO) zu erwarten. Und auf S. 8f „Dies läuft auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinaus und kann unabhängig von den bereits vorgebrachten Ablehnungsgründen die Befangenheitsablehnung allein rechtfertigen...“ Dies trifft auf alle drei Richter zu.
7. Frau Dr. Holldorf übersieht, dass die schriftliche Vorbereitung des Termins dem Austausch von Argument dient, nicht erst die – hier auch noch sehr chaotisch geführte – mündliche Verhandlung.
Alle drei Richter waren und sind befangen. Daß Verfahren muß einer anderen Kammer zugeführt werden und diese muß völlig neu alles aufrollen – auch im Blick auf die Rechtsprechung des EGMR.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
9 U 85/15
per Telefax
Berlin, 25. Sep. 2018
Befangenheitsablehnung der drei Richter
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf die eingereichte Expertise der Kanzlei Winter & Partner.
Schon auf S. 1 steht: „Der Richter unterliegt der Amtspflicht, sein Verhalten so einzurichten, dass es dem Vertrauen gerecht wird, dass seinem Amt entgegengebracht wird.“ Hiergegen verstoßen alle drei Richter, wie schon vorgebracht.
Wir hatten nicht nur die mangelnde Vollmachten gerügt, sondern auch Versäumnisurteil beantragt. Dies wurde nicht zu Protokoll genommen, ist aber die logische Folge solch einer Rüge. Auch vom Streithelfer haben wir keine Vollmacht gesehen.
1.. Ich werfe weiterhin allen drei Richtern unterlassene Hilfeleistung und Körperverletzung im Amt vor. Es ist nicht meine Aufgabe, für eine Barrierefreiheit des Gerichts zu sorgen – und ein langer Weg stellt für jemanden mit starker Gehbehinderung eine kaum zu überwindende Barriere dar. Für die Überwindung dieser Barriere ist das Gericht selbstverständlich zuständig. Ein Fahrdienst wäre nötig gewesen, damit ich mit meinem eigenen Rollstuhl hätte kommen können. Und dieser wäre eben nur notwendig, weil die Barriere beim Kammergericht existiert. Auch hätte ich, der ich AlgII beziehe, diesen nicht finanzieren können.
2. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass in der mündlichen Verhandlung im umfangreichen Maße erörtert wurde. Im Gegenteil, mir wurde sogar das Wort entzogen. Im Grundgesetz habe ich dafür aber keine Rechtsgrundlage für die Entziehung meiner Rechts auf rechtliches Gehör gefunden.
3. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass das Gericht den Termin sorgfältig vorbereitet hat. Das Gericht hat eindeutig gegen die §§ 139, 273 und 278 sowie 278a ZPO verstoßen. Es gab keinen Versuch, eine Einigung zu erzielen, sondern das Gericht hat sich eindeutig auf die Seite der Gegenseite gestellt. Damit hat das Gericht gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen.
4. Das Gericht hat der Gegenseite etwa 20 Minuten Zeit gegeben, wobei es die Pflicht des Gerichtes gewesen wäre, auf § 138 ZPO zu verweisen, denn die Gegenseite hat erneut Dinge vorgetragen, die längst widerlegt sind. So hat sie behauptet, die Polizisten wären als solche zu erkennen gewesen. Dies ist falsch, der Zeuge Jacob jun. war noch beim SG der Meinung, diese wären vom Zoll. Auch wurde behauptet, die Polizisten seien zu dem Einsatz berechtigt gewesen, auch dies ist längst widerlegt.
Als mein Anwalt antworten wollte, wurde ihm nach ganz wenigen Worten ins Wort gefallen, so dass er seine geplanten Ausführungen und Richtigstellungen nicht vorbringen konnte.
5. „Der Senat wendet kein Recht des landgerichtlichen Urteils an.“ Die ist eine bewusste Unwahrheit und damit gelogen. Damit ist die Befangenheit und einseitige Geschäftsführung allemal und unleugbar nachgewiesen. Aufgrund des Landgerichtsurteils hat auch das Kammergericht mir nur PKH bezüglich 7.000 Euro bewilligt und alles andere nicht erforscht. Wir hatten die Firma Kaltenbach und Sachverständigengutachten angeboten und beides wurde schon vom Landgericht ignoriert. Auch hatten wir angeboten, die Quittungen zum Beweis vorzulegen. Auch dies hat, wie das Landgericht, das Kammergericht ignoriert. Auf unsere Schreiben, z. B. mein Schreiben vom 3.3.2018 sowie die Schreiben meines Anwaltes ging das Kammergericht mit keinen Wort ein, hätte dies aber schon vor dem Termin machen müssen.
6. Aus der Expertise, S. 11,: „Sofern ein Richter von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichen will, muss er die Parteien ausdrücklich hierauf hinweisen und ihnen Gelegenheit dazu geben, Stellung zu nehmen und ihren Sachvortrag anzupassen (...).“ Wir hatten das Urteil vom 15.2.2018 – 20579/12 vom EGMR eingeführt und das Gericht hat dies einfach ignoriert, ohne dazu Stellung zu nehmen. Damit ist ebenfalls die Befangenheit bewiesen.
Punkt 3. der Expertise:
„Richter müssen zu Ablehnungsgesuchen eine dienstliche Erklärung abgeben (§ 44 Abs. 3 ZPO). Von den Richtern ist eine zusammenhängende Stellungnahme (vgl. § 396 Abs. 1 ZPO) zu erwarten. Und auf S. 8f „Dies läuft auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinaus und kann unabhängig von den bereits vorgebrachten Ablehnungsgründen die Befangenheitsablehnung allein rechtfertigen...“ Dies trifft auf alle drei Richter zu.
7. Frau Dr. Holldorf übersieht, dass die schriftliche Vorbereitung des Termins dem Austausch von Argument dient, nicht erst die – hier auch noch sehr chaotisch geführte – mündliche Verhandlung.
Alle drei Richter waren und sind befangen. Daß Verfahren muß einer anderen Kammer zugeführt werden und diese muß völlig neu alles aufrollen – auch im Blick auf die Rechtsprechung des EGMR.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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Samstag, 22. September 2018
Nach dem Termin
kasparhauser, 16:33h
Hier das Protokoll samt Anhang:
https://www.dropbox.com/s/6ior0tlzvlglxd7/Protokoll%20samt%20Anhang.pdf
Hier die dienstlichen Stellungnahmen der Richter:
https://www.dropbox.com/s/65rkksat4egpcy8/Stellungsnahmen%20der%20Richter%20zu%20dem%20Befangenheitsvorwurf.pdf
Hier mein heutiges Schreiben zu den Stellungnahmen:
Sehr geehrter Herr RA Peter,
Frau Dr. Holldorf schreibt: "Der Kläger hat diesen Befangenheitsantrag gestellt, bevor die Erörterung der Sach- und
Rechtslage abgeschlossen war." Dazu war ich verpflichtet, S. 12 unter 7. Die Richterin wirft mir also vor, daß ich mich
an das Gesetz gehalten habe, damit ist sie eindeutig befangen.
Und natürlich wendet der Senat im vollem Umfange das Urteil des Landgerichts an. Daher verweigert man mir den
Verdienstausfall und das Persönliche Budget, vgl. schon meine Mail vom 18.9.2018, hier liegt eine Beweisvereitelung
vor, so daß beides als zugestanden gelten muß. Und es wurde lediglich über 7.000 Euro verhandelt und mir nur dafür PKH
bewilligt. Das hat mit geltemden Recht gar nichts zu tun, sondern dies ist Richterwillkür.
Der Senat hat auch kein geltendes Recht angewandt, er ist mit keinem Wort auf unsere Argumente sowie dem EGMR-Urteil
(höchstes Recht, welches angewandt werden muß - es sei denn das Gericht setzt sich damit auseinander, S. 11f Expertise)
eingegangen. Dieses gehört aber zu dem Pflichten des Gerichts - und zwar vor der mündlichen Verhandlung. Keinesfalls
hat das Gericht auf bessere Argumente reagiert, es hat Ihnen sogar in Ihrem geplanten Sachvortrag reingeredet und diesen
unterbunden.
Auch hätte über meine Beschwerden zur PKH-Ablehnung im Vorfeld entschieden werden müssen, siehe z. B. dieses Schreiben:
Kammergericht Berlin
9 U 85/15
per Telefax
Berlin, 3. März 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe gute Gründe für eine Erhöhung meiner Schmerzensgeldforderung.
Im Gegensatz zu dem Opfer von Gewalt in Frankreich war ich nicht einmal verdächtig, sondern der Angriff auf mich erfolgte vorsätzliche aus Jux und Dollerei. Auch wurde nicht nur ich geschädigt, sondern auch meine Söhne, die ihre Lebensplanung dem Umstand anpassen mussten, dass ich Hilfe benötige, die sie leisten müssen, da andere Stellen mir die nötige Hilfe verweigern. Beide wären gerne längst ausgezogen und in eine eigene Wohnung.
Leider ist das Urteil noch nicht in deutsch veröffentlicht. Die Gründe des EuGH sind sicherlich nicht nur für meinen Fall interessant. Anscheinend finden auch die Gesichtspunkte der Bestrafung und damit Abschreckung beim Schmerzensgeld eine deutlich höhere Gewichtung, als dies bisher in der deutschen Rechtssprechung der Fall ist.
Ich bin der Meinung, dass mir eindeutig PKH zusteht, Art. 3 GG iVm § 114 ZPO und § 122 ZPO. Daher bitte ich um die Herstellung des richtigen Zustandes.
Alles weitere mag mein Anwalt ausführen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Nach alledem kann als erwiesen angesehen werden, daß diese Richter nicht neutral waren und sind, sondern befangen und Partei der Gegenseite, dem Staat.
In der unterlassenen Vorbereitung des Termins liegt eine schwere Amtspflichtsverletzung, die alle drei Richter leugnen und damit offenbaren, daß sie dies
so wollten und bewußt gemacht haben, siehe Punkt 2 der Expertise.
Ich hoffe, Sie können mir zu meinem Recht in allen Punkten verhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
https://www.dropbox.com/s/6ior0tlzvlglxd7/Protokoll%20samt%20Anhang.pdf
Hier die dienstlichen Stellungnahmen der Richter:
https://www.dropbox.com/s/65rkksat4egpcy8/Stellungsnahmen%20der%20Richter%20zu%20dem%20Befangenheitsvorwurf.pdf
Hier mein heutiges Schreiben zu den Stellungnahmen:
Sehr geehrter Herr RA Peter,
Frau Dr. Holldorf schreibt: "Der Kläger hat diesen Befangenheitsantrag gestellt, bevor die Erörterung der Sach- und
Rechtslage abgeschlossen war." Dazu war ich verpflichtet, S. 12 unter 7. Die Richterin wirft mir also vor, daß ich mich
an das Gesetz gehalten habe, damit ist sie eindeutig befangen.
Und natürlich wendet der Senat im vollem Umfange das Urteil des Landgerichts an. Daher verweigert man mir den
Verdienstausfall und das Persönliche Budget, vgl. schon meine Mail vom 18.9.2018, hier liegt eine Beweisvereitelung
vor, so daß beides als zugestanden gelten muß. Und es wurde lediglich über 7.000 Euro verhandelt und mir nur dafür PKH
bewilligt. Das hat mit geltemden Recht gar nichts zu tun, sondern dies ist Richterwillkür.
Der Senat hat auch kein geltendes Recht angewandt, er ist mit keinem Wort auf unsere Argumente sowie dem EGMR-Urteil
(höchstes Recht, welches angewandt werden muß - es sei denn das Gericht setzt sich damit auseinander, S. 11f Expertise)
eingegangen. Dieses gehört aber zu dem Pflichten des Gerichts - und zwar vor der mündlichen Verhandlung. Keinesfalls
hat das Gericht auf bessere Argumente reagiert, es hat Ihnen sogar in Ihrem geplanten Sachvortrag reingeredet und diesen
unterbunden.
Auch hätte über meine Beschwerden zur PKH-Ablehnung im Vorfeld entschieden werden müssen, siehe z. B. dieses Schreiben:
Kammergericht Berlin
9 U 85/15
per Telefax
Berlin, 3. März 2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe gute Gründe für eine Erhöhung meiner Schmerzensgeldforderung.
Im Gegensatz zu dem Opfer von Gewalt in Frankreich war ich nicht einmal verdächtig, sondern der Angriff auf mich erfolgte vorsätzliche aus Jux und Dollerei. Auch wurde nicht nur ich geschädigt, sondern auch meine Söhne, die ihre Lebensplanung dem Umstand anpassen mussten, dass ich Hilfe benötige, die sie leisten müssen, da andere Stellen mir die nötige Hilfe verweigern. Beide wären gerne längst ausgezogen und in eine eigene Wohnung.
Leider ist das Urteil noch nicht in deutsch veröffentlicht. Die Gründe des EuGH sind sicherlich nicht nur für meinen Fall interessant. Anscheinend finden auch die Gesichtspunkte der Bestrafung und damit Abschreckung beim Schmerzensgeld eine deutlich höhere Gewichtung, als dies bisher in der deutschen Rechtssprechung der Fall ist.
Ich bin der Meinung, dass mir eindeutig PKH zusteht, Art. 3 GG iVm § 114 ZPO und § 122 ZPO. Daher bitte ich um die Herstellung des richtigen Zustandes.
Alles weitere mag mein Anwalt ausführen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Nach alledem kann als erwiesen angesehen werden, daß diese Richter nicht neutral waren und sind, sondern befangen und Partei der Gegenseite, dem Staat.
In der unterlassenen Vorbereitung des Termins liegt eine schwere Amtspflichtsverletzung, die alle drei Richter leugnen und damit offenbaren, daß sie dies
so wollten und bewußt gemacht haben, siehe Punkt 2 der Expertise.
Ich hoffe, Sie können mir zu meinem Recht in allen Punkten verhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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