Dienstag, 25. September 2018
Meine Befangenheitsablehnung
Kammergericht
9 U 85/15




per Telefax



Berlin, 25. Sep. 2018




Befangenheitsablehnung der drei Richter


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf die eingereichte Expertise der Kanzlei Winter & Partner.

Schon auf S. 1 steht: „Der Richter unterliegt der Amtspflicht, sein Verhalten so einzurichten, dass es dem Vertrauen gerecht wird, dass seinem Amt entgegengebracht wird.“ Hiergegen verstoßen alle drei Richter, wie schon vorgebracht.

Wir hatten nicht nur die mangelnde Vollmachten gerügt, sondern auch Versäumnisurteil beantragt. Dies wurde nicht zu Protokoll genommen, ist aber die logische Folge solch einer Rüge. Auch vom Streithelfer haben wir keine Vollmacht gesehen.

1.. Ich werfe weiterhin allen drei Richtern unterlassene Hilfeleistung und Körperverletzung im Amt vor. Es ist nicht meine Aufgabe, für eine Barrierefreiheit des Gerichts zu sorgen – und ein langer Weg stellt für jemanden mit starker Gehbehinderung eine kaum zu überwindende Barriere dar. Für die Überwindung dieser Barriere ist das Gericht selbstverständlich zuständig. Ein Fahrdienst wäre nötig gewesen, damit ich mit meinem eigenen Rollstuhl hätte kommen können. Und dieser wäre eben nur notwendig, weil die Barriere beim Kammergericht existiert. Auch hätte ich, der ich AlgII beziehe, diesen nicht finanzieren können.

2. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass in der mündlichen Verhandlung im umfangreichen Maße erörtert wurde. Im Gegenteil, mir wurde sogar das Wort entzogen. Im Grundgesetz habe ich dafür aber keine Rechtsgrundlage für die Entziehung meiner Rechts auf rechtliches Gehör gefunden.

3. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass das Gericht den Termin sorgfältig vorbereitet hat. Das Gericht hat eindeutig gegen die §§ 139, 273 und 278 sowie 278a ZPO verstoßen. Es gab keinen Versuch, eine Einigung zu erzielen, sondern das Gericht hat sich eindeutig auf die Seite der Gegenseite gestellt. Damit hat das Gericht gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen.

4. Das Gericht hat der Gegenseite etwa 20 Minuten Zeit gegeben, wobei es die Pflicht des Gerichtes gewesen wäre, auf § 138 ZPO zu verweisen, denn die Gegenseite hat erneut Dinge vorgetragen, die längst widerlegt sind. So hat sie behauptet, die Polizisten wären als solche zu erkennen gewesen. Dies ist falsch, der Zeuge Jacob jun. war noch beim SG der Meinung, diese wären vom Zoll. Auch wurde behauptet, die Polizisten seien zu dem Einsatz berechtigt gewesen, auch dies ist längst widerlegt.
Als mein Anwalt antworten wollte, wurde ihm nach ganz wenigen Worten ins Wort gefallen, so dass er seine geplanten Ausführungen und Richtigstellungen nicht vorbringen konnte.

5. „Der Senat wendet kein Recht des landgerichtlichen Urteils an.“ Die ist eine bewusste Unwahrheit und damit gelogen. Damit ist die Befangenheit und einseitige Geschäftsführung allemal und unleugbar nachgewiesen. Aufgrund des Landgerichtsurteils hat auch das Kammergericht mir nur PKH bezüglich 7.000 Euro bewilligt und alles andere nicht erforscht. Wir hatten die Firma Kaltenbach und Sachverständigengutachten angeboten und beides wurde schon vom Landgericht ignoriert. Auch hatten wir angeboten, die Quittungen zum Beweis vorzulegen. Auch dies hat, wie das Landgericht, das Kammergericht ignoriert. Auf unsere Schreiben, z. B. mein Schreiben vom 3.3.2018 sowie die Schreiben meines Anwaltes ging das Kammergericht mit keinen Wort ein, hätte dies aber schon vor dem Termin machen müssen.

6. Aus der Expertise, S. 11,: „Sofern ein Richter von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichen will, muss er die Parteien ausdrücklich hierauf hinweisen und ihnen Gelegenheit dazu geben, Stellung zu nehmen und ihren Sachvortrag anzupassen (...).“ Wir hatten das Urteil vom 15.2.2018 – 20579/12 vom EGMR eingeführt und das Gericht hat dies einfach ignoriert, ohne dazu Stellung zu nehmen. Damit ist ebenfalls die Befangenheit bewiesen.

Punkt 3. der Expertise:
„Richter müssen zu Ablehnungsgesuchen eine dienstliche Erklärung abgeben (§ 44 Abs. 3 ZPO). Von den Richtern ist eine zusammenhängende Stellungnahme (vgl. § 396 Abs. 1 ZPO) zu erwarten. Und auf S. 8f „Dies läuft auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinaus und kann unabhängig von den bereits vorgebrachten Ablehnungsgründen die Befangenheitsablehnung allein rechtfertigen...“ Dies trifft auf alle drei Richter zu.

7. Frau Dr. Holldorf übersieht, dass die schriftliche Vorbereitung des Termins dem Austausch von Argument dient, nicht erst die – hier auch noch sehr chaotisch geführte – mündliche Verhandlung.

Alle drei Richter waren und sind befangen. Daß Verfahren muß einer anderen Kammer zugeführt werden und diese muß völlig neu alles aufrollen – auch im Blick auf die Rechtsprechung des EGMR.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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